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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen des § 6 finden auch bei demZusammentritt der Abtheilungen behufs Aufstellung der Vorschlagslistevon drei Kandidaten für das Amt des Rektors (§ 27 des Verfassungs-statuts) mit der Maassgabe statt, dass der Reihenfolge nach durch absoluteMehrheit zu entscheiden ist, wer als erster, zweiter und dritter Kandidatvorgeschlagen werden soll.

Die Einladung zu dieser Wahlhandlung ist von dem Rektor und imOktober 1880 von dem jetzigen Direktor an alle berechtigten Mitgliederschriftlich abzusenden. Am dritten Tage nach der Absendung der Ein-ladung finden die Wahlen statt. Das protokollarisch aufzunehmendeWahlresultat mit Angabe der Abstimmungszahlen ist unverzüglich durchVermittelung des Königlichen Kommissars dem Minister mitzutheilen.

§ 8. Jedes Abtheilungskollegium ist berechtigt, soweit die ihm ob-liegenden Aufgaben dies zweckdienlich erscheinen lassen, Kommissionenniederzusetzen oder mit anderen Abtheilungen durch Delegirte in Be-rathung zu treten. Bei der Entwertung der Studienpläne hat jede Ab-theilung die Befugniss, diejenigen Mitglieder anderer Abtheilungen, welchean dem Studienplan durch einzelne Kollegia theilnehmen, zu ihren Be-rathungen heranzuziehen und über das diesen Kollegien zu widmendeZeitmaass, sowie über die Lage der Stunden Bestimmung zu treffen.

§ 9. Zur Wahrnehmung der Interessen solcher, zu dem Unterrichts-gebiet der Abtheilung gehörigen Lehrfächer, welche unter sich in engererVerwandtschaft stehen und ein technisches Spezialgebiet darstellen, könneninnerhalb der Abtheilungskollegien nach Anhörung derselben sowie desSenats, durch den Minister ständige Sektionen unter besonderen Vor-sitzenden gebildet werden.

§ 10. Die für die Lehrzwecke der einzelnen Abtheilungen sow r ie füreinzelne Institute und Sammlungen bestimmten Fonds können unter Ge-nehmigung des Ministers von den betreffenden Vorstehern, Professorenund Dozenten selbständig verwaltet und von denselben die Zahlungs-anweisungen an die Kasse, soweit die letzteren innerhalb der über-wiesenen Summen liegen, unter Gegenzeichnung des Rektors vollzogenwerden. Vierteljährlich ist eine Nachweisung der verwendeten Geldmitteldem Senat vorzulegen.

3. Für die Technische Hochschule zu Aachen.*)

Auf Grund des Allerhöchst' genehmigten Verfassungsstatuts der.Königlichen Technischen Hochschule zu Aachen vom 27. August d. Js.wird über die Organisation der Abtheilungen an der gedachten Hoch-schule das Folgende bestimmt:

§ 1. Jeder an der Königlichen Technischen Hochschule zu Aachenlehrende Professor, Dozent oder Privatdozent muss einer bestimmten Ab-theilung zugehören und kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Ab-theilung sein.

§ 2. Bei neuen Berufungen zum Lehramt an der Königlichen Tech-nischen Hochschule wird in der Berufung ausgesprochen, welcher Ab-theilung der Berufene zugehören soll.

*) Genehmigt durch Ministerialerlass vom 7. September 1880.