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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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III. Die Organisation der Abtheilungen.

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Vierteljährlich ist eine Nachweisung der verwendeten Geldmittel demSenat vorzulegen.

§ 13. Jeder Studirende und Hospitant hat bei der Aufnahme bezw. Zu-lassung einer bestimmten Abtheilung beizutreten, deren Wahl ihm freisteht.

Bei denjenigen Studirenden der Abtheilung für Chemie und Hütten-kunde, welche sich der Hüttenkunde ausschliesslich widmen wollen, istdies bei der Eintragung in die Abtheilung besonders zu vermerken.

2. Für die Technische Hochschule zu Hannover.*)

Auf Grund des Allerhöchst genehmigtenYerfassungsstatuts derKöniglichen Technischen Hochschule zu Hannover vom 27. August d. Js.wird über die Organisation der Abtheilungen an der gedachten Hochschuledas Folgende bestimmt:

§ 1. Jeder an der Königlichen Technischen Hochschule zu Hannoverlehrende Professor, Dozent oder Privatdozent muss einer bestimmten Ab-theilung zugehören und kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Ab-theilung sein.

§ 2. Bei neuen Berufungen zum Lehramt an der Königlichen Tech-nischen Hochschule wird in der Berufung ausgesprochen, welcher Ab-theilung der Berufene zugehören soll.

§ 3. Innerhalb jeder Abtheilung wird ein besonderes Abtlieilungs-kollegium mit den in dem Yerfassungsstatut bezeichneten Rechten undPflichten gebildet.

§ 4. Die zur Zeit diesen Abtheilungskollegien angehörenden Mit-glieder sind in dem anliegenden Verzeichniss**) unter A, die Mitgliederder Abtheilungen, soweit sie den Kollegien zur Zeit nicht angehören,unter B und C aufgeführt.

Den Abtheilungen bleibt Vorbehalten, sofern ihnen in der unter Astattgefundenen Yertheilung in einzelnen Fällen eine Aenderung vünschens-werth erscheint, dieserhalb bei dem Minister durch Vermittelung des Senatsmotivirte Anträge zu stellen.

§ 5. Die in die Abtheilungskollegien nicht berufenen Dozenten unddie Privatdozenten können von den Kollegien ihrer Abtheilungen füreinzelne Fälle zu den Berathungen, jedoch ohne Stimmrecht, hinzugezogenwerden.

§ 6. Die Wahl des Abtheilungsvorstehers (§ 13 des Verfassungs-statuts) sowie der von der Gesammtheit der Abtheilungen in den Senatzu entsendenden Vertreter (§ 17 des Verfassungsstatuts) erfolgt durchWahlzettel. Zur Gültigkeit des Wahlaktes ist die Anwesenheit der Mehr-heit der Mitglieder des Abtheilungskollegiums bezw. der Gesammtheitder Abtheiluugskollegien erforderlich. Ergiebt der Wahlgang keine ab-solute Mehrheit der Abstimmenden, so erfolgt eine zweite Wahl zwischenden drei Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen fielen. Ergiebtauch der zweite Wahlgang keine absolute Mehrheit, so findet eine dritteWahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die meisten Stimmenerhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Hand des Vor-sitzenden zu ziehende Loos.

*) Genehmigt durch Ministerialerlass vom 7. September 1880.

**) Dieses Verzeichniss ist, weil es sich inzwischen geändert hat und fortgesetztAenderungen unterworfen ist, hier weggelassen.