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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

erfolgt eine zweite Wahl zwischen den drei Kandidaten, auf welche diemeisten Stimmen fielen. Ergiebt auch der zweite Wahlgang keine absoluteMehrheit, so findet eine dritte Wahl zwischen den zwei Kandidatenstatt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheitentscheidet in allen Wahlgängen und allen hierbei möglichen Fällendas Loos.

§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen des § 6 über das Wahlverfahrenfinden auch bei dem Zusammentritt der Abtheilungen zur Wahl desRektors (§ 26 des Yerfassungsstatuts) Anwendung.

Die Einladung zu dieser Wahl muss mindestens drei Tage vor derVornahme derselben an alle berechtigten Mitglieder schriftlich abge-sandt sein.

§ 8. Der Vorsteher des Abtheilungskollegiums ist in Verhinderungs-fällen von seinem Vorgänger, und wenn auch dieser abgehalten ist, vondem durch das Kollegium gewählten Senator (§17 des Verfassungsstatuts)zu vertreten.

§ 9. Jedes Abtheilungskollegium ist berechtigt, soweit die ihm ob-liegenden Aufgaben dies zweckdienlich erscheinen lassen, Kommissionenniederzusetzen, oder mit anderen Abtheilungen durch Delegirte in Be-rathung zu treten. Insbesondere sind bei der Entwertung der Studien-pläne die Vorschläge anderer Abtheilungen, deren Lehrkräfte bei denPlänen betheiligt sind, zu hören. Doch bestimmt über die Gestaltungder dem Senat vorzulegenden Studienpläne (§ 22, No. 2 des Verfassungs-statuts) die betreffende Abtheilung.

§ 10. Zur Wahrnehmung der Interessen solcher, zu dem Unter-richtsgebiet der Abtheilung gehörigen Lehrfächer, welche unter sich inengerer Verwandtschaft stehen und ein technisches Spezialgebiet dar-stellen, können innerhalb der Abtheilungskollegien nach Anhörung der-selben sowie des Senats, durch den Minister ständige Sektionen unterbesonderen Vorsitzenden gebildet werden.

Diesen Sektionen. steht das Recht zu, die in § 12, No. 1, 2 und 4des Verfassungsstatuts in Betreff der Studienpläne, der Lehrmittel, desLehrgangs und der Gutachten über zu berufende Lehrkräfte den Ab-theilungskollegien überwiesenen Geschäfte für ihr Spezialgebiet zunächstselbst zu besorgen.

Soweit ihre Beschlüsse auf die Angelegenheiten der ganzen AbtheilungEinfluss üben, sind sie der letzteren zur Genehmigung vorzulegen. Er-folgt diese nicht, so sind sie auf Antrag der Sektion dem Senat und,sofern sie über die Zuständigkeit desselben hinausgehen, dem Minister zuunterbreiten.

§11. Bei der Anmeldung der erforderlich scheinenden Mehrausgabensowie bei der Berichterstattung über die Vertheilung der für Lehrzweckeverfügbaren Mittel (§ 22, No. 3 des Verfassungsstatuts) ist der Senatbefugt, bestimmte Antheile zu bezeichnen, w r elche für die betreffendenSektionen ausgeworfen und denselben überwiesen werden sollen.

§ 12. Die für die Lehrzwecke der einzelnen Abtheilungen undSektionen sowie für einzelne Institute und Sammlungen bestimmtenFonds können unter Genehmigung des Ministers von den betreffendenVorstehern und Dozenten selbständig verwaltet und von denselben dieZahlungsanweisungen an die Kasse, soweit die letzteren innerhalb derüberwiesenen Summen liegen, unter Gegenzeichnung des Verwaltungs-beamten (Syndikus) ohne Mitwirkung des Rektors vollzogen werden.