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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
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III. Die Organisation der Abtheilungen.

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Mit der Ernennung und Einführung des Rektors, welche letzteredurch den Königlichen Kommissar erfolgt, ist das bisherige Direktorataufgehoben und tritt das Yerfassungsstatut in allen seinen Bestimmungenmit folgender Maassgabe in Kraft:

1. Die Amtsperiode des ersten Rektors dauert bis zum 1. Juli 1883,die Amtsperiode der Abtheilungsvorsteher und der anderen Mitglieder desSenats bis zum 1. Juli 1882.

2. Die Bestimmung des § 30, Absatz 3, findet auf die im Herbst d. Js.aufzunehmenden Studirenden noch keine Anwendung. Der Zeitpunkt, vonwelchem ab die Einschreibung der im Herbst 1880 aufgenommenen sowieder älteren Studirenden in die einzelnen Abtheilungen erfolgt, wird vondem. Minister durch besondere Verfügung bestimmt.

III. Die Organisation der Abtheilungen.

Ueber die Organisation der Abtheilungen sind die nachstehendenRegulative erlassen worden:

1. Für die Technische Hochschule zu Berlin.*)

§ 1. Jeder an der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlinlehrende Professor, Dozent oder Privatdozent muss einer bestimmtenAbtheilung zugehören und kann nicht zugleich Mitglied einer anderen Ab-theilung sein.

§ 2. Bei neuen Berufungen zum Lehramt an der Königlichen Tech-nischen Hochschule wird in der Berufung ausgesprochen, welcher Äb-theilung der Berufene zugehören soll.

§ 3. Innerhalb jeder Abtlieilung erfolgt die Bildung des besonderenAbtheilungskollegiums bis auf Weiteres durch Anordnung des zuständigenMinisters.

§ 4. Diejenigen Dozenten, welche nicht in das Abtheilungskollegium(§ 3) berufen sind, sowie die Privatdozenten können von dem Kollegiumihrer Abtheilung für einzelne Fälle zu den Berathungen, jedoch ohneStimmrecht, hinzugezogen werden.

§ 5. Jede Abtheilung hat ein Protokollbuch**) zu führen, in welchemdie in der Sitzung anwesenden Mitglieder, der Wortlaut der Beschlüsse,die Stimmenzahl, mit welcher die Beschlüsse gefasst wurden, auf Ver-langen der Abstimmenden unter Nennung der Namen verzeichnet werden.Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer derAbtheilung zur Beglaubigung zu vollziehen.

Dem Senat wie dem Rektor ist auf Verlangen das Protokollbuch zurEinsicht vorzulegen.

§ 6. Die Wahl des Abtheilungsvorstehers (§ 13 des Verfassungs-statuts) und des in den Senat zu entsendenden Vertreters (§17 des Ver-fassungsstatuts) der Abtheilung erfolgt durch Wahlzettel. Zur Gültigkeitdes Wahlakts ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Ab-theilungskollegiums erforderlich (§ 15, Absatz 2 des Verfassungsstatuts).Ergiebt der Wahlgang keine absolute Mehrheit der Abstimmenden, so

*) Genehmigt durch Ministerialerlass vom 23. November 1894 UI 22921»unter Aufhebung des Regulativs vom 17. März 1879.

**) Siehe § 15 letzter Absatz des Verfassungsstatuts.

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