Druckschrift 
Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
Seite
82
Einzelbild herunterladen
 

82

Die Organisation der Technischen Hochschulen.

Für den von Privatdozenten ertheilten Unterricht bleibt die Höhedes Honorars, welches den Privatdozenten zufliesst, dem Ermessen der-selben unter Vorbehalt der Genehmigung des Senats überlassen.

§ 39. Mittellosen, dem Preussischen Staate angehörigen Studirendenkann, sofern sie durch Verhalten und Fortschritte sich auszeichnen, dasHonorar erlassen werden.

Die Zahl der so Begünstigten darf jedoch einen bestimmten, vondem Minister festzustellenden Prozentsatz*) der für dasselbe Unterrichts-jahr bei der Hochschule aufgenommenen Studirenden nicht übersteigen.

Bei Hospitanten kann ein Honorarerlass nur ausnahmsweise mitGenehmigung des Ministers stattfinden.

Eine Stundung des Honorars ist nur für Studirende, und höchstensauf die Dauer von zwei Monaten zulässig.

§ 40.**) Das gegenwärtige Verfassungsstatut tritt unter AufhebungderVerfassung der Königlichen Polytechnischen Schule vom März 1871,sowie aller sonstigen auf Grund der letzteren erlassenen entgegenstehendenBestimmungen mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.

§ 41. Die erste Bildung der Abtheilungen sowie die erste Wahl derAbtheilungsvorsteher findet unter dem Vorsitz des den Jahren nachältesten Mitgliedes jeder Abtheilung in der Zeit vom 1. bis 8. Oktober 1880statt. Das Resultat der Wahlen ist sofort von dem jetzigen Direktordurch Vermittelung des Königlichen Kommissars dem Minister vorzulegen.

Nach erfolgter Bestätigung hat die Gesammtheit der Abtheilungs-kollegien unter dem Vorsitze des jetzigen Direktors die Vorschläge fürdie Ernennung zum Rektor zu machen und die Wahlen für die Senatorenzu vollziehen. Der jetzige Direktor hat hierüber durch Vermittelung desKöniglichen Kommissars an den Minister umgehend zu berichten.

b) in Aachen:

im Winter-

im Sommer

Semester

Semester

für

Arbeiten in einem der Chemischen Laboratorien

70

Mark

50

Mark

Arbeiten im Physikalischen Laboratorium . .

16

»

10

Elektrotechnischen . .

50

30

fl

Mineralogisches Praktikum.

12

fl

8

n

Metallurgisches Laboratorium, und zwar:

Hüttenmännische Probirkunst . . . .

18

6

Löthrohrprobirkunst.

»

6

Anleitung zu metallurgischen Versuchen

18

12

Modelliren. .

16

12

fl

Geodätisches Praktikum ........

10

n

15

a

Aktzeichnen.

20

10

»

Elektrochemische Uebungen.

70

50

Markscheiderisches Praktikum.

15

10

»

Maschinentechnisches Laboratorium, und zwar:

a) von Maschineningenieuren.

25

15

b) Elektrotechnikern.

15

fl

10

»

*) Dieser Satz ist für die Technische Hochschule in Hannover durchMinisterialerlass vom 18. Dezember 1880 UV 2883 auf 7 pCt., in Aachendurch Ministerialerlass vom 20. Juni 1S84 UV5928 auf 10 pCt. festgesetzt worden.

**) Der § 40 des Verfassungsstatuts der Technischen Hochschule in Aachenlautet:Das gegenwärtige Verfassungsstatut tritt unter Aufhebung desVerfassungs-statuts der Königlichen llheinisch-Westfälischen Polytechnischen Schule vom20. April 1870 sowie aller sonstigen auf Grund des letzteren erlassenen entgegen-stehenden Bestimmungen mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.