II. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hochschulen zu Hannover u. Aachen. 81
dem betreffenden Abtheilungsvorsteher die Ueberzeugung gewinnt, dassdieselben ihrem Alter und Bildungsgrade nach zur Immatrikulation geeignetsind. Im Falle des fehlenden Einverständnisses entscheidet der Senat.
§ 35.*) Zur Annahme von Unterricht gegen das für Studirendeder Technischen Hochschule vorgeschriebene Honorar sind solche Technikerberechtigt, welche dje erste Staatsprüfung für das Bau-, Maschinen- oderBergfach bestanden haben.
§ 37.**) Das Unterrichtshonorar wird durch den Minister bestimmtund ist beim Beginn des Studienjahres bezw. des Semesters im vorauszu entrichten.
Das Honorar für die Theilnahme an den praktischen Uebungen inden Laboratorien unterliegt besonderer Feststellung.
*) An der Technischen Hochschule zu Berlin sind auch die Studirenden derUniversität und anderer akademischer Lehranstalten zum Belegen von Kollegienberechtigt.
**) Das Unterrichtshonorar wird nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichts-stunden berechnet. Studirende wie Hospitanten zahlen
an den Technischen Hochschulen in Hannover und Aachenim Wintersemester:
für die wöchentliche Vortragsstunde ... 4 Mark
„ „ „ Uebungsstunde ... 3 ,
im Sommer Semester:
für die wöchentliche Vortragsstunde ... 3 Mark
„ „ „ Uebungsstunde ... 2 „
Beim wiederholten Belegen von Vorträgen, Uebungs- und ,• Zeichenstundenohne Materialverbrauch wird nur das halbe normale Honorar erhoben.
Bei der Aufnahme sind an Einschreibegebühren zu entrichten:von jedem Studirenden einmalig und für die Dauer der Studienzeit 10 Mark,„ „ Hospitanten alljährlich 10 Mark.
Diese Beträge erhöhen sich bei Versäumung der ordentlichen Einschreibezeitum 3 Mark.
Die nach §§ 35 und 36 der Verfassungsstatuten zugelassenen Personen habeneine Einschreibegebühr je nach ihrer Anmeldung von 1 Mark bezw. 3 Mark fürdas Semester zu entrichten.
Abweichend von den oben angeführten Honorarsätzen werden für folgendeKollegien die nachstehenden Pauschalsummen erhoben, und zwar:
a) in Hannover:
im Winter- im Sommer-
Semester
Semester
für
Modelliren.
16 Mark
12
Mark
Aktzeichnen. ....
20
5
TJ
Grundzüge der praktischen Geometrie . . .
—
n
5
Praktische Geometrie.
10
V
15
w
Ingenieurlaboratorium.
20
n
25
n
Technologisches Praktikum.
9
6
V
Elektrotechnisches Laboratorium.
50
30
V
Arbeiten im Laboratorium der technischen,
organischen oder anorganischen Chemie . .
70
,,
50
n
Arbeiten im Physikalischen Laboratorium .
16
»
10
»
Elektrolytische Uebungen.
25
15
»
„
Photographiren.
—
»
10
V)
Die Laboratorien der technischen, der anorganischen
und
der organischen
Chemie können nach Vereinbarung mit den Vorstehern dieser Institute, soweitPlatz vorhanden ist, auch für halbe Tage belegt werden. Das Honorar beträgt fürdas Wintersemester 40 Mark, für das Sommersemester 25 Mark.
Damm, Technische Hochschulen. 6