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Die Organisation der Technischen Hochschulen.
ohne vorgängigen Senatsbeschinss Studirenden persönlich oder durch einSenatsmitglied einen Verweis zu ertheilen.*)
§ 27. Der Rektor**) wird von dem Minister ernannt. Der Ge-sammtheit der Abtheilungskollegien steht das Recht zu, aus ihren Mit-gliedern dem Minister drei Kandidaten zum Rektoramt in Vorschlag zubringen.
Die Amtsperiode des Rektors ist dreijährig und beginnt und endetin der Regel mit dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
Die Vorschlagsliste ist unter Angabe der auf die einzelnen Kandidatengefallenen Stimmenzahl bis zum 1. Juni des betreffenden Jahres dem Ministereinzureichen.
Das Nähere über das Verfahren bei Aufstellung der Vorschlagslistewird durch Regulativ***) geregelt.
§ 28. Die Wiederernennung des Rektors bezw. die Wiederwahl derAbtheilungsvorsteher sowie der sonstigen Senatsmitglieder nach Ablaufihrer Amtsperioden ist zulässig.
Wird ein Abtheilungsvorsteher zum Rektor ernannt, so erlischt seinAmt als Abtheilungsvorsteher und ist eine Neuwahl für denselben vor-zunehmen.
Die Annahme des Rektoramts oder die der Wahl zum Abtheilungs-vorsteher oder Senator darf von denjenigen Abtheilungsmitgliedern, welchefest angestellte Professoren sind, nur aus Rücksicht auf ihren Gesundheits-zustand, welcher sie zur Führung der Geschäfte des Amts untauglichmacht, abgelehnt werden.
Scheidet der Rektor, ein AbtheilungsVorsteher oder ein Senatsmitgliedim Laufe seiner Amtsperiode aus, so sind für den Rest derselben neueVorschläge zu machen bezw. neue Wahlen vorzunehmen.
§ 29.f) Die Aufnahme eines Deutschen als Studirenden in dieTechnische Hochschule ist durch die Beibringung des Reifezeugnisseseines deutschen Gymnasiums oder einer preussischen Real- bezw. Gewerbe-schule mit neunjährigem Kursus und zwei fremden Sprachen bedingt.
Die vorstehende Bestimmung gilt auch für diejenigen, welche vonanderen polytechnischen Anstalten auf die Technische Hochschule über-gehen.
Welche ausserpreussischen Lehranstalten den in Absatz 1 bezeichnetenReal- und Gewerbeschulen gleichzustellen sind, bleibt ministerieller Ent-scheidung Vorbehalten.
Personen, welche nicht das deutsche Indigenat besitzen (Ausländer),können als Studirende, jedoch ohne Anspruch auf Zulassung zur Staats-prüfung, immatrikulirt werden, wenn der Rektor im Einverständniss mit
*) Siehe § 20 der „Vorschriften für die Studirenden“ (Seite 96).
**) Die Sektoren der Technischen Hochschulen zu Hannover und Aachen sinddurch Königlichen Erlass vom 20. April 1892 für ihre Amtsdauer derdritten Rangklasse zugetheilt worden. Dem Rektor in Hannover ist am 6. Oktober,dem in Aachen am 1. Oktober 1897 eine goldene Kette nebst Medaille als Amts-zeichen verliehen worden. Beide beziehen zur Deckung der Repräsentationskosteneine Funktionszulage von je 1500 Mark.
***) Siehe die §§ 6 und 7 des Regulativs über die Organisation der Abtheilungen(Seiten 85 u. 87).
f) Der Paragraph stimmt zwar nicht wörtlich mit dem § 29 des Verfassungs-statuts der Technischen Hochschule zu Berlin überein. In der Praxis sind aberdie unter § 29 für die Hochschule in Berlin angedeuteten Grundsätze auch bei denanderen Anstalten durchgeführt worden.