II. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hochschulen zu Hannover u. Aachen. 79
Der Rektor ist befugt und verpflichtet, Beschlüsse des Senats, welchedie Befugnisse desselben überschreiten oder das Interesse der Hochschuleverletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Entschei-dung des Ministers über ihre Ausführung nachzusuchen.
Der Rektor vertritt den Senat wie die Technische Hochschule nachaussen, verhandelt namens des Senats und der Hochschule mit Behördenund Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alle Schrift-stücke. — Er zeichnet die Berichte des Senats mit der Unterschrift:„Rektor und Senat der Technischen Hochschule“ und seinem Namen. Dieübrigen Schriftstücke mit der Unterschrift: „der Rektor der TechnischenHochschule“ und seinem Namen. Die Berichte an den Minister sind derRegel nach durch Vermittelung des Königlichen Kommissars (§ 1, Absatz 2)einzureichen.
Der Rektor wird in Verhinderungsfällen von seinem letzten Vor-gänger*) im Rektoramt, und falls solcher nicht vorhanden- oder ver-hindert ist, von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitgliede des•Senats vertreten.
§ 24. Der Rektor.hat die Beobachtung des Verfassungsstatuts undder sonstigen Vorschriften zu überwachen und ist für die ordnungsmässigeVerwendung der für die Zwecke der Anstalt überwiesenen Mittel, für dierichtige Vertheilung derselben und die Einhaltung der etatsmässigen-Grenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie im Spezialetataufgestellt sind, verantwortlich. Er hat sämmtliche Zahlungsanweisungenzu zeichnen, soweit nicht für die Verwaltung einzelner Fonds mitministerieller Genehmigung besondere Vorschriften bestehen, und mitAusnahme der Lehrmittel bezw. der für die Laboratorien erforderlichenUnterrichtsmittel, deren Beschaffung von den betreffenden Dozenten selbstinnerhalb der Grenzen der ihnen zugewiesenen Beträge erfolgt,**) die An-schaffungen aller Art zu bewirken bezw. durch die ihm untergebenenBeamten unter seiner Kontrolle und unter Wahrung eines wirthschaft-licheu Verbrauchs bewirken zu lassen.
§ 25. Der Rektor ist Kurator der Kasse der Technischen Hoch-schule und hat die ordentlichen und ausserordentlichen Revisionen derKasse abzuhalten, auch die Aufsicht über die laufende Kassenverwaltungund Rechnungsführung zu üben. Dem Minister bleibt Vorbehalten, denRektor in diesen Amtsobliegenheiten durch einen Beamten unterstützenzu lassen. Von den Kassenrevisionen ist dem Königlichen KommissariusMittheilung zu machen, welchem überlassen bleibt, an denselben entwederselbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten~theil zu nehmen, bezw. seinerseits ausserordentliche Revisionen abzu-halten.
Der Rektor ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern- und Unterbeamten-der Anstalt.
§ 26. Der Rektor bewirkt nach Maassgabe der nachstehenden Be-stimmungen die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten und dieEinschreibung der Ersteren in die Abtheilungen.
Der Rektor ist befugt, zur Wahrung der disziplinären Autorität, auch
*) In Berlin genanntfür Berlin).
**) Siehe § 10 des{Seite 86 u. 88).
„Prorektor“ (siehe § 17 und § 23 des VerfassungsstatutsRegulativs über die Organisation der Abtheilungen