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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

Senatoren.*) Die Amtsperiode derselben ist wie die der Abtheilungs-vorsteber einjährig und beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli.Demgemäss ist die Wahl im Laufe des Juni so zeitig vorzunehmen, dassder Amtsantritt am 1. Juli erfolgen kann.

§ 22. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Senats gehöreninsbesondere:

1. die Begutachtung von Abänderungen des Yerfassungsstatuts,

2. die Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Programms undGesammtstundenplans unter Zugrundelegung der Stundenpläne der Ab-tbeilungen, sowie die Yertheilung der Hör- und Zeichensäle.

Die Aufstellung neuer bezw. die Abänderung bestehender Studienplänesowie Veränderungen in den den einzelnen Dozenten zugewiesenen Lehr-gebieten bedürfen der Zustimmung des Ministers.

3. die Anmeldung der im Interesse der Technischen Hochschuleerforderlich scheinenden persönlichen und sächlichen Mehrausgaben fürdas nächste Etatsjahr; speziell die Vorschläge über den Bedarf an Hülfs-lehrern, Assistenten und Jjehrmitteln für die Gesammtanstalt sowie überdie Vertheilung der für diese Zwecke verfügbaren Mittel auf die Abthei-lungen und deren Mitglieder und auf die verschiedenen Sammlungen unterBerücksichtigung der Vorschläge der Abtheilungen,

4. die Begutachtung der Vorschläge der Abtheilungen in Betreff desLehrganges derselben sowie in Betreff der Berufung neuer Lehrkräfte,

5. die Anzeige über die Beschlüsse der Abtheilungen in Bezug aufdie Zulassung u. s. w. von Privatdozenten (§ 21, No. 2),

6. die Vorschläge über die Verleihung von Stipendien unter Berück-sichtigung der Vota der Abtheilungen, sofern über jene Verleihung nichtanderweitige Bestimmungen bestehen,

7. die Beschlussfassung über die Stundung oder den Erlass vonHonoraren, innerhalb der zulässigen Grenzen,**) unter Berücksichtigungder Vorschläge der Abtheilungen,

8. die Festsetzung des Beginns und des Schlusses der Weihnachts-und Osterferien, unter Einhaltung der Vorschriften des § 4, Absatz 1,

9. die Berichterstattung über die Vorschläge zum Rektoramt (§. 27),über die Wahlen zu Abtheilungsvorstehem (§ 13) und die Einholung derBestätigung derselben sowie die Anzeige in Betreff der nach § 17, No. 3***)gewählten Senatoren.

§ 23. Der Rektor beruft den Senat sowie die Gesammtheit der Ab-theilungen und führt in den Sitzungen den Vorsitz.

Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Senats und sorgt für diepünktliche Erledigung der Geschäfte. Er führt die laufenden Geschäfteder dem Senat übertragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Senatsvor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.

Er hat das Recht, die Abtheilungskollegien zu Aeusserungen zu ver-anlassen, welche für die Beschlüsse des Senats oder für die sonstige, ihmobliegende Berichterstattung erforderlich sind.

*) Ueber die Wahl der Abtheilungsvorsteher und Senatsmitglieder siehe § 6der Regulative über die Organisation der Abtheilungen (Seite 85).

**) Auf Grund des Ministerialerlasses vom 18. Dezember 1880 UV 2883darf der Senat in Hannover 7 pCt. der Stüdirenden Honorarerlass gewähren. InAachen ist durch Ministerialerlass vom 20. Juni 1884 UV 5928 der Satzauf 10 pCt. festgesetzt'.

***) In dem Statut für Aachen ist mit Rücksicht auf die Bergbauabtheilunghier eingeschaltet:bezw. No. 4.