II. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hochschulen zu Hannover u. Aachen. 77
aus seinen Mitgliedern einen Vorsteher.*) Die Amtsperiode desselben isteinjährig und -beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli. DieWahl ist so zeitig vorzunehmen, dass ihr Ergebniss dem Minister vordem 1. Juni behufs Bestätigung vorgelegt werden kann. Erfolgt die Be-stätigung nicht, so führt bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahlder bisherige Abtheilungsvorsteher (und, solange ein solcher nicht vor-handen ist, das an Jahren älteste Mitglied des Abtheilungskollegiums)**)die Geschäfte.
§ 14. Der Abtheilungsvorsteher vermittelt die Beziehungen des Ab-theilungskollegiums zum Rektor und Senat. Er hat sich den demKollegium in Betreff der Vollständigkeit und Zweckmässigkeit des Unter-richts auferlegten Pflichten ganz besonders zu unterziehen und in derAbtheilung die in dieser Beziehung von ihm bemerkten Lücken undMängel zur Berathung zu bringen. Er hat den Studiengang sowie diedisziplinäre Haltung der Studirenden seiner Abtheilung zu überwachen,mit seinem Rathe ihnen zur Seite zu stehen und ist befugt, denselbenpersönlich oder durch eines der Abtheilungsmitglieder als unteren Gradder Disziplinarstrafe***) eine Rüge zu ertheilen, wovon dem Senat Mit-theilung zu machen ist.
Der Vorsteher des Abtheilungskollegiums wird in Verhinderungsfällenvon dem an Jahren ältesten Mitglied des Kollegiums vertreten, f)
§ 17.ff) Der Senat besteht aus:
1. ' dem Rektor,fff)
2. den Abtheilungsvorstehern,
3. und dreien, von der Gesammtheit der zu diesem Zweck zusammen-tretenden Abtheilungskollegien aus den Mitgliedern derselben gewählten
*) Ueber die Wahl der Abtheilungsvorsteher siehe § 6 des Regulativs überdie Organisation der Abtheilungen in Hannover und Aachen (Seite 85).
Die Vertretung der AbtheilungsVorsteher erfolgt nach § 14 des Verfassungs-statuts, letzter Absatz, durch das an Jahren älteste Mitglied des Kollegiums.
**) Die eingeklammerte Stelle fehlt in dem Verfassungsstatut für Berlin.
***) Vergl. § 20 der Vorschriften für die Studirenden. (Seite 96.)
f) An der Technischen Hochschule in Berlin wird die Vertretung des Ab-theilungsvorstehers durch § 8 des Regulativs über die Organisation der Abtheilungengeregelt.
ft) Wegen der an der Technischen Hochschule in Aachen bestehenden Bergbau-abtheilung hat an dieser Anstalt der § 17 folgende Fassung:
Der Senat besteht aus:
1. dem Rektor,
2. den Abtheilungsvorstehern,
3. und zweien, von der Gesammtheit der zu diesem Zweck zusarumentretendenAbtheilungskollegien aus den Mitgliedern derselben gewählten Senatoren. DieAmtsperiode derselben ist wie die der Abtheilungsvorsteher einjährig und beginntund endigt in der Regel mit dem 1. Juli. Demgemäss ist die Wahl im Laufe desJuni so zeitig vorzunehmen, dass der Amtsantritt am 1. Juli erfolgen kann,
4. solange die Bergbau- und Hüttenkunde und die Chemie in einer Abthei-lung vereinigt sind, aus dem Professor der Bergbaukunde, falls der Vorsteher dergedachten Abtheilung aus den Professoren der Chemie, der chemischen Technologieoder der Metallurgie entnommen ist, oder aus einem von der Abtheilung zuwählenden Vertreter der vorgenannten Disziplinen, falls der Professor der Bergbau-kunde Abtheilungsvorsteher ist.
Diese Bestimmung zu 4 bleibt jedoch in dem Falle suspendirt, dass das hier-nach zu delegirende Mitglied von der Gesammtheit der Abtheilungen (No. 3) zumSenator gewählt wird.
fff) Siehe auch §§ 27 und 28 des Verfassungsstatuts.