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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

1. für jede Abtheihmg das Abtheihingskollegium und der Abtheilungs-vorsteher,

2. für die gesammte Hochschule der Senat und der Rektor.* *)

§ 12. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Abtheilungs-kollegiums gehören insbesondere:

1. die Entwertung der Studienpläne der Abtheilung sowie etwaigedas Gebiet der Abtheilung berührende Vorschläge zum Programm undVorlesungsverzeichniss der Gesammtanstalt,

2. die Stellung von Anträgen in Betreff des Bedarfs an Lehrmitteln,welche für die Unterrichtszwecke der Abtheilung erforderlich scheinen,sowie in Betreff der Repartirung des derselben zugewiesenen Antheils anLehrmittelfonds auf die einzelnen Lehrfächer,**)

3. die Vorschläge wegen des Bedarfs an Assistenten und wegen derVertheilung der nach Maassgabe der disponiblen Mittel zur Verfügungstehenden Anzahl von Assistenten an die einzelnen Dozenten,

4. die Anzeige der in dem Lehrgang der Abtheilung hervortretendenLücken und Mängel sowie die Abgabe von Gutachten wegen Berufungneuer Lehrkräfte für erledigte oder neu gegründete Lehrstühle. DieseGutachten haben sich der Regel nach mindestens auf drei für den Lehr-stuhl geeignet scheinende Personen zu erstrecken und deren Befähigungfür das betreffende Amt eingehend zu erörtern,

5. die Beschlussfassung über die Zulassung von Privatdozenten zurHabilitation nach den Bestimmungen des § 7,

6. die Abgabe von Gutachten in Betreff der bei der Abtheilung ein-geschriebenen Bewerber um Stipendien und sonstige Benefizien,

7. die Vorschläge über Stundung und Erlass von Honorar.***)

Die zu 1 bis 7 bezeichneten Entwürfe, Anträge u. s. w. sind bei dem

Senat zur weiteren Veranlassung einzureichen.

§ 13. Zur Leitung seiner Geschäfte wählt das Abtheilungskollegium

so ist eine gutachtliche Aeusserung des Abtheilungskollegiums über die etwa ein-zuriehtende Vertretung beizufügen.

Bekleidet der um Urlaub Nachsuchende das Amt eines Abtheilungsvorstehers,so hat auch er bei einem Gesuche um Urlaub von mehr als acht Tagen vor Abgabedesselben an den Rektor die gutachtliche Aeusserung des Abtheilungskollegiumsüber die etwa erforderliche Vertretung in seinem Unterricht zu veranlassen. Imgleichen Falle hat der Rektor, sofern derselbe ein Unterrichtsgebiet innerhalb einerAbtheilung vertritt, sielt vor Einreichung seines Urlaubsgesuches mit dem Ab-theilungskollegium über eine etwaige Vertretung in seinem Fach zu benehmen.

§ 5. In Betreff des Rektors bewendet es bei der bisherigen Bestimmung, wo-nach derselbe einen Urlaub bis zu acht Tagen bei dem Königlichen Kommissar,einen Urlaub von längerer Dauer bei dem Minister der geistlichen, Unterrichts- undMedizinal-Angelegenheiten nachzusuchen hat.

§ 6. Während der Ferien bedürfen die Professoren und Dozenten keinesUrlaubs.

Seitens des Rektors ist auch während der Ferien für die statutenmässige Ver-tretung in seinem Amte Sorge zu tragen und bei längerer Abwesenheit oder Ver-hinderung die Person des Vertreters dem Königlichen Kommissar anzuzeigen.

*) Den Rektoren in Hannover und Aachen ist ein Syndikus nicht beigegeben,weil hier die Königlichen Kommissare die Verwaltung überwachen.

**) Siehe § 10 des Regulativs, betreffend die Organisation der Abtheilungenan den Technischen Hochschulen zu Hannover und Aachen vom 7. September 1880(Seite 86 u. 88).

***) Punkt 7 fehlt in dem Verfassungsstatut für Berlin. (Siehe Seite 60.)