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IX. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hochschulen zu Hannover u. Aachen. 75
4. die Abtheilung für chemisch-technische Wissenschaften,
5. die Abtheilung für allgemeine Wissenschaften, insbesondere fürMathematik und Naturwissenschaften.
Es bleibt dem zuständigen Minister Vorbehalten, sowohl die Anzahldieser Abtheilungen wie auch die ihnen überwiesenen Disziplinen nachMaassgabe des Bedürfnisses zu vermehren'.
§ 3. Mit den Vorträgen in den einzelnen Disziplinen sind je nachdem Bedürfniss des Unterrichts praktische Uebungen in den Zeichensälenoder Laboratorien sowie Unterweisungen in den Sammlungsräumen undbei Exkursionen verbunden.
§ 6. Der Unterricht wird von Professoren und Dozenten ertheilt.
Zur Unterstützung beider werden nach Bedürfniss .Assistenten undsonstige geeignete technische Hülfskräfte bestellt.
Die etatsmässigen Professoren werden vom Könige ernannt.* *)
§ 8. Die Organe für die Leitung und Verwaltung der TechnischenHochschule sind:
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2. An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:
1. die Abtheilung für Architektur,
2. die Abtheilung für das Bauingenieurwesen,
3. die Abtheilung für das Maschineningenieurwesen,
4. die Abtheilung fiir Bergbau- und Hüttenkunde und für Chemie,
5. die Abtheilung für allgemeine Wissenschaften, insbesondere für Mathematikund Naturwissenschaften.
Es bleibt dem zuständigen Minister Vorbehalten, sowohl die Anzahl dieser Ab-theilungen wie auch die ihnen überwiesenen Disziplinen nach Maassgabe des Be-dürfnisses zu vermehren.
*) Dieser Satz ist auf Grund Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 188?nachträglich dem Statut zugefügt worden.
Die Professoren in Hannover und Aachen beziehen ein Durchscbnittsgehaltvon 5500 Mk. nebst dem tarifmässigen Wohnungsgeldzuschusse von 660 Mk. unddaneben Honorarantheil wie diejenigen in Berlin. Wegen der Rangklasse, Pensions-berechtigung, Reliktenversorgung und Zulagefonds siehe §6 Anmerkung*) des Ver-fassungsstatuts der Technischen Hochschule in Berlin (Seite 57). Eine Amtstrachtist für die Professoren in Hannover und Aachen nicht eingeführt.
Wegen der Dozenten siehe § 6 Anmerkung **) des Verfassungsstatuts fürBerlin (Seite 58).
Die Assistenten erhalten in Hannover eine Durchschnittsremuneration von1500 Mk., in Aachen eine solche von 1650 Mk.; sie stehen im Engagementsverhältnissund sind ohne Pensionsanspruch.
Für die Beurlaubung der Professoren und Dozenten der Technischen Hoch-schulen in Hannover und Aachen sind die für diese Anstalten aufgestellten Urlaubs-ordnungen vom 28. April 1882 maassgebend. Diese stimmen mit derjenigen für dieTechnische Hochschule zu Berlin (siehe Seite 58) bis auf folgende Abweichungenüberein:
§ 3. Bei anderen Verhinderungen, welche die Dauer von drei Tagen über-schreiten, bedarf es der Bewilligung eines Urlaubs. Jedoch genügt in Fällen, woes sich um staatsbürgerliche Pflichten handelt, deren Erfüllung von einem Urlaubnach den bestehenden Gesetzen nicht abhängt, eine einfache Anzeige an den König-lichen Kommissar.
§ 4. Ueber Gesuche um Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen wird von demKöniglichen Kommissar, über Gesuche um Urlaub für längere Zeitdauer von demMinister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten entschieden. In beiden Fällen .istdas Gesuch dem Abtheilungsvorsteher vorzulegen, der dasselbe zur Weiterbeförderungan den Rektor abgiebt. Betrifft das Gesuch einen Urlaub von mehr als acht Tagen,