Druckschrift 
Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

74

Die Organisation der Technischen Hochschulen.

§ 2.*) An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen:

1. die Abtheilung für Architektur,

2. die Abtheilung für Bauingenieur-Wesen,

3. die Abtheilung für mechanisch-technische "Wissenschaften (Ma-schineningenieurvvesen),

des Etats verfahren wird. Er theilt hierüber sowie'über alle sonstigen Angelegen-heiten der Hochschule nach seinem Ermessen dem Minister der geistlichen. Unter-richts- und Medizinal-Angelegenheiten seine Wahrnehmungen und Vorschläge mit.

§ 4. Alle Berichte und Anträge des Rektors und des Senates sind durch seineVermittelung an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zu befördern; ebenso gehen alle Verfügungen des Letzteren inAnsehung der Hochschule durch seine Hand.

§ 5. Von der" Verwaltung der Hochschule wie von dem Unterrichtswesen kanner zu jeder Zeit Kenntniss nehmen und ist ermächtigt, über etwaige hierbei wahr-genommene Unregelmässigkeiten dem Rektor seine Bemerkungen mitzutheilem, durchdessen Vermittelung die Aeusserung des Senates, der Abtheilungsvorsteher, ein-zelner Lehrer oder Beamten zu veranlassen. Ebenso steht es ihm zu, Beschwerdenentgegenzunehmen, zu untersuchen und, soweit eine Verständigung nicht zu er-reichen ist, dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6. In Ansehung der bei der Anstalt verwalteten Fonds, der vorkommendenBauten, der Unterhaltung der Gebäude und Anlagen, der Kassen- und Rechnungs-führung ist er befugt, den Rektor mit Weisungen zu versehen. Die Benutzung derAnstaltsräume und der Sammlungen zu anderen als den Zwecken der Hochschulebedarf seiner Genehmigung.

Er kann jederzeit die Anstaltskasse einer Revision unterziehen lassen.Monatlich wird ihm durch den Rektor eine Kassenübersicht vorgelegt. Den Ent-wurf des Etats und der Jahresrechnung unterzieht er der Vorprüfung.

§ 7. Er kann dem Rektor bis zu acht Tagen, den Lehrern, Assistenten,Beamten und Unterbeamten bis zu vier Wochen Urlaub ertheilen.

§ 8. Die Anstellung der Unterbeamten und die endgültige Annahme des fürdie Heizung und den Nachtwachtdienst erforderlichen, im Lohnverhältnisse stehen-den Personals bedarf seiner Genehmigung.

§ 9. Ueber die Besetzung der Beamtenstellen (Büreau- und Kassenbeamtensowie Bibliothekar! macht er dem Ministerium Vorschläge.

§ 10. Die Geschäftsordnung vom 22. Dezember 1870 wird hierdurch auf-gehoben.

Berlin, den 30. März 1894.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-

Angelegenheiten.

(Unterschrift.)

Mit der in dem § 10 gedachten Geschäftsordnung vom 22. Dezember 1870stehen im Einklänge dieBestimmungen über den Geschäftskreis des KöniglichenKommissars bei der Polytechnischen Schule in Aachen vom 10. Januar 1871.Diese letzteren Bestimmungen sind zwar nicht aufgehoben; im Wesentlichen wirdaber auch in Aachen nach den für den Kommissar in Hannover aufgestelltenVorschriften verfahren.

Nach § 25 der Verfassungsslatuten ist den Königlichen Kommissaren von denKassenrevisionen Mittheilung zu machen, damit sie an denselben entweder selbstoder durch Vertreter theilnehmen können.

*) ln der Abtheilung III der Technischen Hochschule zu Hannover gehört auchSchiffbau zu den Unterrichtsfächern. Während an den Technischen Hochschulenin Berlin und Aachen die Elektrotechnik zu den Lehrfächern der Abtheilung IIIgehört, ist sie in Hannover bei der Abtheilung IV vertreten.

Versuchsstationen, wie sie an der Technischen Hochschule in Berlin vorhandensind, giebt es an den Anstalten in Hannover und Aachen nicht. Der § 2 lautet indem Statut der Technischen Hochschule in Aachen: