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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
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II. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hochschulen zu Hannover u. Aachen. 73

Auf Ihren Bericht vom 10. d. Mts. will Ich dem mit den Anlagenwieder zurückfolgenden. Verfassungsstatut für die Technische Hochschulezu Berlin hiermit Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen.

Bad Gastein, den 28. Juli 1882

(gez.) Wilhelm(ggez.) v. Gossler

An den Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheitenhierdurch ausgefertigt.

Berlin, den 22. August 1882. (L. S.)

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-A n gele ge nh eiten.

In Vertretung

(Unterschrift.)

II. Die Verfassungsstatuten der Technischen Hoch-schulen zu Hannover und Aachen.

Die durch Königlichen Erlass vom 27. August 1880 genehmigten undvon dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-heiten unter dem 7. September dess. Js. ausgefertigten Verfassungsstatutender Anstalten zu Hannover und Aachen weichen nur in den folgendenParagraphen von dem Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zuBerlin ab. Die zu diesem gemachten Anmerkungen gelten, sofern imNachstehenden nichts Anderes vermerkt ist, auch für die beiden anderenTechnischen Hochschulen.

§ I. Die Technische Hochschule zu Hannover hat den Zweck, fürden technischen Beruf im Staats- und Gemeindedienst wie im in-dustriellen Leben die höhere Ausbildung zu gewähren, sowie die Wissen-schaften und Künste zu pflegen, welche zu dem technischen Unterrichts-gebiet gehören.

Die Technische Hochschule ist dem Minister der geistlichen u. s. w.Angelegenheiten unterstellt, welcher seine Aufsichtsbefugnisse, soweit siean Ort und Stelle auszuüben sind, durch den Königlichen Oberpräsidentenals Kommissar*) Wahrnehmen lässt.

*) Nach dem Verfassungsstatut der Technischen Hochschule in Aachen ist derKönigliche Regierungs-Präsident daselbst Kommissar.

Die Amtsbefugnisse des Kommissars in Hannover sind durch eine Instruktiongeregelt, welche lautet:

Bestimmungen über den Geschäftskreis des Königlichen Kommissarsbei der Technischen Hochschule zu Hannover.

§ 1. Der Königliche Kommissar bei der Technischen Hochschule übt in Ver-tretung des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheitendie Aufsicht über die Anstalt aus.

§ 2. Ihm ist die formelle Vertretung der Anstalt in allen denjenigen Fällenübertragen, in welchen eine solche Vertretung an Ort und Stelle erforderlich undanderweit nicht vorgesehen ist.

§ 3. Er wacht darüber, dass die Verfassung der Hochschule aufrecht erhaltenund dass in der Verwaltung nach den maassgebenden Vorschriften unter Beachtung