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Die Organisation der Technischen Hochschulen.
Inhaber von preussischen Staatsstipendien sowie von solchen Sti-pendien,* * * § ) welche von dem Minister den ersteren in dieser Beziehunggleichgestellt werden, sind von der Honorarzahlung befreit. Sie werdenin die iin Absatz 2 bezeichnete Zahl nicht eingerechnet.
Bei Hospitanten kann ein Honorarerlass nur ausnahmsweise mit Ge-nehmigung des Ministers stattfinden.
Eine Stundung des Honorars ist nur für Studirende und höchstensauf die Dauer von zwei Monaten zulässig.
VII. Uebergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 40. Das gegenwärtige Verfassungsstatut tritt unter Aufhebungdes provisorischen Verfassungsstatuts vom 17. März 1879 sowie allersonstigen, auf Grund des letzteren erlassenen entgegenstehenden Be-stimmungen mit dem 3. September 1882 in Kraft.
§ 41.** * * * ) In Betreff der Aufnahme von Studirenden auf Grund desReifezeugnisses einer preussischen Realschule (Realschule II. Ordnung mitsiebenjährigem Kursus) oder der obersten Klasse (Abtheilung A) einernach dem Plane vom 21. März 1870 eingerichteten Gewerbeschule odereiner einer solchen Schule gleichstehenden Anstalt, finden die zur Zeitgültigen Bestimmungen noch bis auf Weiteres entsprechende Anwendung.
§ 42.***) Solange die Abtheilungen der Technischen Hochschuleräumlich getrennt sind, hat der Rektor, welcher Abtheilung er auch an-gehören mag, sein Amtszimmer im Gebäude der Bauakademie, in welchemauch die Sitzungen des Senats abzuhalten sind. Dem Minister bleibt Vor-behalten, einem der Vorsteher derjenigen Abtheilungen, deren Unterrichts-räume sich vorzugsweise in dem Gebäude der bisherigen Gewerbeakade'miebefinden, für die Beaufsichtigung des letzteren und die Erhaltung derOrdnung in demselben besondere Befugnisse zu übertragen.
§ 43. Die zur Ausführung dieses Statuts erforderlichen Anordnungenwerden von dem Minister erlassen.
Das vorstehende Verfassungsstatut für die Technische Hochschule zuBerlin ward auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli d. Js.,welcher folgendermaassen lautet:
achten und Vorschläge der Abtheilungen enthält. Die Kolonnen der Liste 1 bis 7einschliesslich werden durch das Sekretariat ausgefiillt. Diese Listen nebst An-
lagen werden, soweit sie die Gesuche vom zweiten Semester ab betreffen, demRektor 14 Tage vor Schluss des Semesters, also bis zum 17. März bezw. 17. Juli,«ingereicht. Die Vorlegung der Zusammenstellung der Gesuche von Studirehdendes ersten Semesters hat bis Ende Oktober bezw. Ende April zu erfolgen.
§ 6. Die nach § 22 vorletzter Absatz des Verfassungsstatuts zuständige Kom-mission entscheidet über die Vorschläge der Abtheilungen. Letztere erhalten vonden getroffenen Entscheidungen durch das Sekretariat Mittheilungen, woselbst auchden Studirenden Auskunft über den Erfolg ihrer Gesuche ertheilt wird.
§ 7. Die Gesuche um Verleihung von Stipendien und ausserordentlichen Unter-
stützungen, welche nach §22 No 6 des Verfassungsstatuto auf Vorschlag des Senates
durch den Herrn Minister erfolgt, sind in derselben Weise wie die Gesuche umHonorarerlass zu behandeln. Der Schlusstermin für die Einreichung der Stipendien-gesuche ist der 31. März jedes Jahres.
*) Siehe das Verzeichniss der Stipendien auf S. 103.
**) Siehe Anmerkung zu § 29 des Verfassungsstatuts.
***) § 42 ist gegenstandslos geworden, da sämmtliche Abtheilungen in dem Ge-bäude der Technischen Hochschule in Charlottenburg untergebracht worden sind.
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