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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.

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Fall ist nicht als vorhanden anzusehen, wenn der abgebrochene Vortragdurch einen anderen Lehrer zu Ende geführt wird.

Der Anspruch auf Rückerstattung geht verloren, wenn er nicht inner-halb desselben Semesters geltend gemacht wird.

§ 39. Mittellosen, dem preussischen Staate ungehörigen Studirendenkann, sofern sie durch Verhalten und Fortschritte sich auszeichnen, dasHonorar erlassen werden.

Die Zahl der so Begünstigten darf jedoch einen bestimmten, vondem Minister festzustellenden Prozentsatz*) der für dasselbe Unterrichts-jahr bei der Hochschule aufgenommenen Studirenden nicht übersteigen.

*) Nach dem Ministerialerlasse vom 9. Januar 1885 darf von Rektor und Senat6 pCt. der in demselben Studienjahr aufgenommenen Studirenden Honorarerlass ge-währt werden, ohne dass dazu in den einzelnen Fällen die höhere Genehmigungerforderlich ist. Daneben wird in Fällen besonderer Würdigkeit und Bedürftigkeitauch von dem Minister das Unterrichtshonorar erlassen.

Hinsichtlich der Einreichung von Gesuchen um Gewährung von Honorarerlass,Stipendien und Unterstützungen sind von Rektor und Senat der Technischen Hoch-schule in Berlin für die Studirenden folgende Bestimmungen getroffen worden:

§ 1. Honorarerlass kann für jedes einzelne Semester bewilligt werden.

§ 2. Das Gesuch um Honorarerlass ist an den Abtheilungsvorsteher zu richtenund, soweit es sich auf das zweite oder ein höheres Semester bezieht, 3 Wochenvor Schluss des vorhergehenden Semesters, also bis zum 10. März bezw. 10. Juli,im Sekretariat offen einzureichen: Studirende des ersten Semesters haben ihr Gesuchbis längstens 3 Wochen nach Beginn des Semesters an den Vorsteher der Ab-theilung VI zu richten.

§ 3. Dem ersten Gesuche ist ein Zeugniss der Ortsbehörde der Heimath desStudirenden beizufügen, in welchem .amtlich bescheinigt wird, dass der StudirendeAngehöriger des preussischen Staates und bedürftig ist. Formulare für diese Zeug-nisse erhalten die Studirenden im Sekretariat.

Bei erneuerten Gesuchen um Honorarerlass hat der Bewerber nur die Ver-sicherung hinzuzufügen, dass sich seit Ausstellung des ersten Bedürftigkeitszeug-nisses seine Vermögensverhältnisse nicht gebessert haben.

§ 4. Dem Gesuche muss vom zweiten Semester ab ferner beigelegt werdenein Zeugniss über die Fortschritte des Studirenden in den Gegenständen, überwelche er im Laufe des Semesters Vorlesungen gehört hat. Zur Erlangung diesesZeugnisses wenden sich die Bewerber in der 4. Woche vor Schluss des Semestersan die Dozenten, bei welchen sie Vorlesungen gehört haben, damit dieselben ihrUrtheil über die Fortschritte feststellen und in den Präsentationsbogen eintragen,welchen die Studirenden zu diesem Zwecke vom Sekretariat entnehmen. Vor derVorlage des Präsentationsbogens bei den Dozenten ist die Uebereinstimmung desVerzeichnisses der angenommenen Vorträge und Uebungen mit den amtlichen Listendurch das Sekretariat bescheinigen zu lassen. Um den Grad der Fortschritte zubezeichnen, werden für diese Zeugnisse folgende Prädikate festgesetzt:

a) für die Vorträgebesucht,

mit Fleiss besucht,

mit grossem Fleisse besucht,

mit ausgezeichnetem Fleisse besucht.

b) für die Uebungen

besucht,

mit Erfolg besucht,

mit gutem Erfolge besucht,

mit ausgezeichnetem Erfolge besucht.

Behält sich der Dozent sein Urtheil vor, so bemerkt er dies im Präsentations-bogen und sendet sein Votum bis zum 10. März bezw. 10. Juli dem Abtheilungs-vorsteher des betr. Studirenden schriftlich ein.

Inhabern von Stipendien, welche am Schlüsse des 5. Semesters die Staats- oderDiplomvorprüfung noch nicht bestanden haben, kann das Stipendium entzogenwerden;

§ 5. Die bei den Abtheilungen eingegangenen Gesuche werden in eine Listenach einem besonders festgestellten Formulare eingetragen, welche auch die GuU