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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.

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und verpflichtet, in Fällen, wo der Gegenstand eines Berichts auf diePositionen des Etats Bezug hat oder Rechtsfragen berührt, oder wo ihmnach seiner Kenntniss der Akten eine Ergänzung aus dem Inhalt der-selben erforderlich scheint, sein besonderes Votum dem Minister ein-zureichen.

Weitere Feststellungen über die dem Syndikus hiernach obliegendenPflichten und zustehenden Befugnisse bleiben dem Minister Vorbehalten. *)

IV. Von den StudirendefL'**)

§ 29. Die Aufnahme eines Deutschen als Studirender***) in dieTechnische Hochschule ist durch die Beibringung des Reifezeugnisseseines deutschen Gymnasiums oder eines preussischen Realgymnasiums{Realschule I. Ordnung), beziehungsweise einer preussischep Ober-ReaB

*) Nach dem_Ministerialerlass vom 9. November 1882 UV 6485U kanndem Verwaltungsbeamten nur von dem Minister Urlaub ertheilt werden.

**) Siehe auch dieVorschriften für die Studirenden auf Seite 93.

***) Nach den jetzt geltenden Bestimmungen ist zu unterscheiden zwischenStudirenden, welche die Berechtigung zur Zulassung zu den Diplomprüfungen .undzu den Staatsprüfungen im Baufache haben, und den ausnahmsweise alsStudirende zugelassenen Personen, die nur die Diplomprüfungen ablegen können.

Jene müssen im Besitz des Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Real-gymnasium des Deutschen Reiches oder einer preussischen Ober-Realschule sein.Inwieweit die Reifezeugnisse ausserdeutscher oder ausserpreussischer Lehranstaltendenen der gedachten Lehranstalten hinsichtlich der Zulassung zu den Staats-prüfungen gleichzustellen sind, wird von den Ministern der öffentlichen Arbeitenund der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten im einzelnen Fallsentschieden. (Siehe § 2 derVorschriften über die Ausbildung und Prüfung fürden Staatsdienst im Baufache vom 15. April 1895, Seite 149.) Voraussetzung fürdie Zulassung zu den Prüfungen im Schiffbaufache und im Maschinenbanfaehe derKaiserlichen Marine ist der Besitz des Reifezeugnisses von einem Gymnasium;Realgymnasium oder einer Ober-Realschule des Deutschen Reiches. (Siehe § 2 derVorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung im Schiffbaufache undim Maschinenbaufache der Kaiserlichen Marine vom 23. März 1899, Seite 174).

Wer dagegen ausnahmsweise auf Grund des § 41 des Verfassungsstatuts alsStudirender (d. h. nur mit der Berechtigung zur Ablegung der Diplomprüfungen)zugelassen werden will, hat den Besitz des Reifezeugnisses für die Prima einer dergenannten höheren Lehranstalten mit neunjährigem Kursus oder das Reifezeugnis®einer Realschule mit siebenjährigem Kursus nachzuweisen. Unter diesen Realschulensind solche zu verstehen, die einen zweijährigen Lehrgang in der Prima haben undnach einjährigem Besuche derselben die Berechtigung für den einjährig-freiwilligenMilitärdienst ertheilen. Personen, welche nur einen sechsjährigen Kursus allgemeinerBildung durchgemacht und dann noch zwei Jahre Fachunterricht an einer dermittleren Fachschulen genossen haben, sind nach dem Ministerialerlasse vom'20. April 1889 Ul 10578 als Studirende nicht zuzulassen. Für die Auf-nahmefähigkeit ist also das Schulabgangszeugniss, nicht die technische Vorbildungentscheidend; auch ist ohne Einfluss, ob der Inhaber des Zeugnisses auf Grund des-selben vorher an einer anderen Technischen Hochschule als Studirender zugelassengewesen ist.

Studirende, welche die Staatsprüfungen im Maschinenbaufache oder diePrüfungen für das Schiffbaufach oder Schiffsmaschinenbaufach der KaiserlichenMarine ablegen wollen, müssen nach den Prüfungsvorschriften für den Staatsdienstim Baufache vom 15. April 1895 (Seite 149) bezw. nach den betreffenden Prüfungs-vorschriften der Kaiserlichen Marine (Seite 175), bevor sie das Studium auf derTechnischen Hochschule beginnen, ein Jahr und, wenn sie zu Ostern von derSchule abgehen, zunächst ein halbes Jahr als Eleven unter der Aufsicht und Leitungdes Präsidenten einer Königlichen Eisenbahn-Direktion durchmachen.

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