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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

§ 28. Für die Verwaltung der ökonomischen Angelegenheiten derTechnischen Hochschule sowie zur Unterstützung des Rektors in derordnungsmässigen Verwendung der für die Zwecke der Anstatt über-wiesenen Mittel ist von dem Minister ein besonderer Verwaltungbeamter (Syndikus) *) bestellt.

Der Syndikus hat' das Recht w»ie die Pflicht, den Sitzungen desSenats beizuwohnen, und ist befugt, bei den Verhandlungen das Wort zuergreifen.

Der Syndikus ist gleich dem Rektor dafür verantwortlich, dass die zurUnterhaltung der Hochschule erforderlichen persönlichen und sächlichenAusgaben sich innerhalb der durch den Etat vorgeschriebenen Grenzenbewegen.

Zu diesem Behuf hat er die Kassenkuratel zu führen und ordentlicheund ausserordentliche Revisionen abzuhalten. Er hat die zur Befriedigungvon Amtsbedürfnissen und zur Unterhaltung der Gebäude erforderlichenZahlungsanweisungen allein zu zeichnen und die sämmtlichen sonstigenZahlungsanweisungen mitzuzeichnen. Ihm steht das Spezialaufsichtsrechtüber die Kassen- und Rechnungsführung zu. Mit Ausnahme der Lehrmittelsind die Anschaffungen aller Art durch ihn zu bewirken, und ist der haus-hälterische Verbrauch derselben durch ihn zu kontrolliren. Bei der Aus-führung dieser Geschäfte sind die Verwaltungs- und Unterbeamten derAnstalt verpflichtet, seinen Weisungen zu folgen.

Der Syndikus ist befugt, von allen ein- und ausgehenden Geschäfts-sachen Einsicht zu nehmen. Von den Ministerialerlassen und den anden Minister gehenden Berichten, und zwar von den letzteren vor ihremAbgang, ist dem Syndikus Kenntniss zu geben. Derselbe ist berechtigt

*) Die Stelle des Syndikus wird seit 1887 von einem höheren Verwaltungs-beamten nebenamtlich gegen Remuneration verwaltet.

Durch Ministerialerlass vom 21. Februar 1883 UV 6816 ist der § 28dahin erläuteit, dass der Syndikus nicht ein stimmführendes Mitglied des Senates,sondern ein selbständiges Verwaltungsorgan ist, das für einen bestimmt bezeichnetenund begrenzten Geschäftskreis neben Rektor und Senat steht. In dieser Eigen-schaft har er die Verfügungen zu den für die Amtsbediirfnisse und die Gebäude-unterhaltung zu bestreitenden Ausgaben allein zu zeichnen und ist berechtigt undverpflichtet, in Fällen, wo der Gegenstand eines Berichts auf die Positionen im EtatBezug hat oder Rechtsfragen berührt oder, wo nach seiner Kenntniss der Akteneine Ergänzung zu dem Inhalt derselben erforderlich ist, sein besonderes Votumdem Minister einzureichen. Hinsichtlich derartiger Voten ist durch Ministerialerlassvom 21. Mai 1883 UV 5666 Folgendes bestimmt:

Die auf Grund des § 28 des Verfassungsstatuts von dem Syndikus dem Vor-gesetzten Minister einzureichenden besonderen Voten sind nach Anweisung desSyndikus in der Kanzlei der Technischen Hochschule zu mundiren. Die an-gefertigten Reinschriften sind zugleich mit den Konzepten der Voten und derjenigenBerichte, auf welche die Voten Bezug nehmen, dem Syndikus vorzulegen, welcherbei der Vollziehung der Reinschriften auf den Konzepten der betreffenden Berichtedie Thaisache der Einreichung eines besonderen Votums sowie das Datum desVotums selbst vermerken wird. Nach Vollziehung der Reinschriften, deren Konzeptein dem Büreau des Syndikus unter besonderem Verschluss aufbewahrt werden, sinddie erstgren ohne Verzug zum Abgang zu bringen. Der von dem Syndikus aufdie Konzepte der Berichte gesetzte Vermerk ist dem Rektor zur Kenntnissnahmevorzulegen, und wird derselbe die von ihm näher zu bezeichnenden Syndikatsvoten,deren Einsichtnahme er wünscht, entweder persönlich öder durch Vermittelung desBiireaus von dem Syndikus einfordern und in gleicherweise dem letzteren wiederzustellen.