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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.

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§ 25. Der Rektor bewirkt nach Maassgabe der nachstehendenBestimmungen die Aufnahme der Studirenden und Hospitanten und dieEinschreibung der ersteren in die Abtheilungen.*)

Inwieweit auch Hospitanten den Abtheilungen zugetheilt werdenkönnen, bleibt ministerieller Regelung Vorbehalten.**)

Der Rektor ist befugt, zur Wahrung der disziplinären Autorität auchohne vorgängigen Senatsbeschluss Studirenden persönlich oder durch einSenatsmitglied einen Verweis***) zu ertheilen.

§. 26. Der Rektor f) Avird vom Könige berufen. Die Amtsperiodedes Rektors ist einjährig und beginnt und endet in der Regel mit dem1. Juli des betreffenden Jahres.

Der Gesammtheit der Abtheilungskollegien steht die Befugniss zu,alljährlich durch eine stattfindende Waklff) eines ihrer Mitglieder fürdas Rektoramt in Vorschlag zu bringen.

Die getroffene Wahl ist vor dem 15. Mai jeden Jahres unter Ein-reichung des Wahlprotokolls vom Rektor und Senat dem Minister behufsEinholung der Bestätigung der Wahl anzuzeigen. Wird die Bestätigungversagt, so führt bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl derfrühere Rektor die Geschäfte. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass amSchluss der Amtsperiode oder bei sonstiger Erledigung der Rektorstelleder Nachfolger noch nicht ernannt sein sollte.

Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl, welche unter Vorsitzdes bisherigen Rektors stattfindet, wird durch Regulativ ff) geregelt.

§ 27. Die Wiederwahl des Rektors, der Abtheilungsvorsteher sowieder sonstigen Senatsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtsperioden ist zulässig.

Wird ein Abtheilungsvorsteher zum Rektor berufen, so erlischt sein Amtals Abtheilungsvorsteher, und ist eine Neuwahl für denselben vorzunehmen.

Die Annahme des Rektoramts oder die der Wahl zum Abtheilungs-vorsteher oder Senator darf von denjenigen Abtheilungsmitgliedern, welchefestangestellte Professoren sind, nur aus Rücksicht auf ihren Gesundheits-zustand, welcher sie zur Führung der Geschäfte des Amts untauglich macht,abgelehnt werden.

Scheidet der Rektor, ein Abtheilungsvorsteher oder ein Senatsmitgliedim Laufe seiner Amtsperiode aus, so sind für den Rest derselben Ersatz-wahlen vorzunehmen.

*) Siehe dieVorschriften für die Studirenden (Seite 93).

**) Nach § 13 desRegulativs über die Organisation der Abtheilungen batjeder Studirende und Hospitant bei der Aufnahme bezw. Zulassung einer bestimmtenAbtheilung beizutreten, deren Wahl ihm freisteht.

***) Siehe § 20 derVorschriften für die Studirenden (Seite 96).

f) Der Rektor der Technischen Hochschule in Berlin ist durch KöniglichenErlass vom 20. April 1892 für die Zeit seiner Amtsdauer der zweiten Rangklassezugetheilt worden. Am 2. November 1891 wurde ihm ein bei festlichen Gelegen-heiten zu tragendes Amtszeichen, bestehend in einer goldenen Kette mit Medaille,verliehen. Für die Dauer seines Amtes bezieht er zur Deckung der Repräsentations-kosten eine nicht pensionsfähige Funktionszulage von 3000 Mark. Die Einführungdes Rektors geschieht durch einen internen Akt am 1. Juli in Gegenwart desLehrerkollegiums und der Studirenden.

ff) Nach § 7 desRegulativs über die Organisation der Abtheilungen vom28. November 1894 (siehe Seite 84) ist beim Zusammentritt der Abtheilungen zurWahl des Rektors in gleicher Weise wie bei der Wahl der Abtheilungsvorsteherzu verfahren. (Siehe § 13 des Verfassungsstatuts.) Die Einladung zu dieser Wahlmuss mindestens drei Tage vor der Vornahme derselben an alle berechtigten Mit-glieder abgesandt sein.

Damm, Technische Hochschulen.

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