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Die Organisation der Technischen Hochschulen.
die Verwaltung des Bibliothekfonds und der Sammlungen durch spezielleFestsetzungen geregelt.
§ 23. Der Rektor*) beruft den Senat sowie die Gesammtheit derAbtheilungskollegien und führt in den Sitzungen den Vorsitz.
Der Rektor leitet den Geschäftsgang des Senats und sorgt für diepünktliche Erledigung der Geschäfte. Er führt die laufenden Geschäfteder dem Senat übertragenen Verwaltung, bereitet die Beschlüsse desSenats vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.
Er hat das Recht, die Abtheilungskollegien zu Aeusserungen zuveranlassen, welche für die Beschlüsse des Senats oder für die sonstige,ihm obliegende Berichterstattung erforderlich sind.
Der Rektor ist befugt und verpflichtet,. Beschlüsse des Senats, welchedie Befugnisse desselben überschreiten oder das Interesse der Hochschuleverletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Ent-scheidung des Ministers über ihre Ausführung nachzusuchen.
Der Rektor vertritt den Senat wde die Technische Hochschule nachaussen, verhandelt namens des Senats und der Hochschule mit Behördenund Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und unterzeichnet alleSchriftstücke, sofern dieselben nicht den im § 28 dem Syndikus aus-schliesslich zugewiesenen Geschäftskreis betreffen. Er zeichnet die Berichtedes Senats mit der Unterschrift: „Rektor und Senat der TechnischenHochschule“ und seinem Namen, die übrigen Schriftstücke mit der Unter-schrift: „der Rektor der Technischen Hochschule“ und seinem Namen.Die Abfassung der Berichte des Senats liegt dem Rektor ob, jedochkönnen mit Zustimmung des Letzteren auch Mitglieder des Senats zuBerichterstattern genommen werden. Wenn das Votum des Rektors vondem der Mehrheit des Senats abweicht, bleibt der Letzteren anheim-gegeben, die Motive ihres Beschlusses durch eine dem Bericht beigefügteEingabe noch besonders auszuführen.
Der Rektor wird in Verhinderungsfällen von dem Prorektor**) undfalls solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, von dem an Jahrenältesten nicht verhinderten Mitgliede des Senats vertreten.
§ 24. Der Rektor hat die Beobachtung des Verfassungsstatuts undder sonstigen Vorschriften zu überwachen und ist für die ordnungsmässigeVerwendung der für die Zwecke der Anstalt überwiesenen Mittel, für dierichtige Vertheilung derselben und die Einhaltung der etatsmässigenGrenzen in den einzelnen Titeln und Positionen, wie sie im Spezialetataufgestellt sind, verantwortlich. Er hat, mit Ausnahme der im § 28 be-zeichneten Anweisungen für Amtsbedürfnisse und GebäudeunterhaltuDg,sämmtliche Zahlungsanweisungen zu zeichnen, soweit nicht für die Ver-waltung einzelner Fonds mit ministerieller Genehmigung besondere Vor-schriften***) bestehen. Der Rektor ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern-und Unterbeamten, f)
*) Der Rektor ist auch Mitglied des Senates. (Siehe § 17 des Verfassungs-statuts.)
**) Siehe § 17 No. 2 des Verfassungsstatuts.
***) Siehe § 12 des Regulativs über die Organisation der Abtheilungen (Seite 84).
+) Der Rektor ist befugt, den Subaltern- und Unterbeamten, soweit es sich umeine kürzere Behinderung bis zur Dauer von acht Tagen handelt, Urlaub zu er-theilen. Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so ist die Genehmigung desMinisters einzuholen. (Ministerialerlass vom 9. November 1882, U V 6485 II.)