I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.
63
2. die Bestimmungen über die Zulassung, die Rechte und Pflichtenund die Ausschliessung von Privatdozenten,*)
3. die Prüfungsordnung für die Diplomprüfungen.**)
§. 22. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Senats gehöreninsbesondere:
1. die Begutachtung von Abänderungen des Verfassungsstatuts,
2. die Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Programms undGesammtstundenplans unter Zugrundelegung der Stundenpläne der Ab-teilungen, sowie die Veränderungen in der Verteilung der Hör- undZeichensäle.
Die Aufstellung neuer, bezw. die Abänderung bestehender Studien-pläne sowie Veränderungen in den den einzelnen Dozenten zugewiesenenLehrgebieten bedürfen der Zustimmung des Ministers.
Die Verteilung der Räume in dem Neubau der Technischen Hoch-schule erfolgt nach Anhörung des Senats, der die Vorschläge der Ab-theilungen einzuholen hat, durch den Minister. Die Zustimmung des-selben ist auch bei Veränderungen in der Benutzung der Räume einzuholen,sofern die im Besitz befindlichen Dozenten gegen die Veränderung Einsprucherheben,
3. die Anmeldung der im Interesse der Technischen Hochschule er-forderlich scheinenden persönlichen und sächlichen Mehrausgaben für dasnächste Etatsjahr, speziell die Vorschläge über den Bedarf an Hülfs-lehrern, Assistenten und Lehrmitteln, für die Gesammtanstalt sowie überdie Verteilung der für diese Zwecke verfügbaren Mittel auf die Abthei-lungen und deren Mitglieder und auf die verschiedenen Sammlungen unterBerücksichtigung der Vorschläge der Abteilungen,
4. die Begutachtung der Vorschläge der Abtheilungen in Betreff desLehrganges derselben sowie in Betreff der Berufung neuer Lehrkräfte,
5. die Anzeige über die Beschlüsse der Abtheilungen in Bezug aufdie Zulassung u. s. w. von Privatdozenten (§ 21 No. 2),
6. die Vorschläge über die Verleihung von Stipendien unter Berück-sichtigung der Vota der Abteilungen, sofern über jene Verleihung nichtanderweitige Bestimmungen bestehen,
7. die Festsetzung des Beginns und des Schlusses der Weihnachts-und Osterferien unter Einhaltung der Vorschriften des § 4 Absatz 1,
8. die Berichterstattung über die zum Amt des Rektors (§ 26) undder Abtheilungsvorsteher (§ 13) stattgefundenen Wahlen und die Ein-holung der Bestätigung derselben sowie die Anzeige in Betreff der nach■§17 No. 4 gewählten Senatoren.
Die Beschlussfassung über die Stundung***) oder den Erlasst) vonHonoraren innerhalb der zulässigen Grenzen erfolgt durch eine Kom-mission, welche aus dem Rektor als Vorsitzenden, den Abtheilungs-vorstehern und dem Verwaltungsbeamten besteht.
In Betreff der Vertheilung der Lehrmittelfonds und der Zuweisung■der Assistenten ergehen besondere Bestimmungen.ft) Desgleichen wird
*) Siehe Seite 88.
**) Siehe dieDipIom-l J rüfungsvorschriften(SeitellO)u. §33 des Verfassungsstatuts.
***) Nach § 39 Absatz 5 ist die Stundung des Honorars nur für Studirende undhöchstens auf die Dauer von zwei Monaten zulässig.
f) Siehe § 39 Absatz 1.
ff) Zu der Vertheilung der Lehrmittelfonds ist bei Beginn eines jeden Etats-jahres die Genehmigung des Ministers einzuholen. Ebenso bedarf es für die Be-setzung der Assistentenstellen der ministeriellen Genehmigung.