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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Organisation der Technischen Hochschulen.

§ 16. Der Rektor und Senat haben die Aufgabe, die gemeinsamenAngelegenheiten der Technischen Hochschule zu leiten und die allgemeineAufsicht und Disziplin über die Studirenden*) zu üben.

§ 17. Der Senat besteht aus:

1. dem Rektor,**)

2. dem Vorgänger des Rektors (Prorektor),

3. den Abtheilungsvorstehern,

4. einer der Zahl der Abtheilungen entsprechenden Anzahl von Senatoren, von denen jedes Abtheilungskollegium je einen aus seinerMitte auf den Zeitraum von zwei Jahren wählt.***) Die Wahlen findenin den letzten Tagen des Juni statt, so dass die Gewählten am 1. Juliihr Amt antreten können.

Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Senatoren aus. Ist dieZahl derselben nicht durch zwei theilbar, so bestimmt der Minister deneinzuhaltenden Turnus.

(In Betreff der Vertretung der zur Abtheilung für das Maschinen-ingenieurwesen gehörigen Dozenten des Schiffbaues durch ein in denSenat zu entsendendes Mitglied trifft das Regulativ über die Organisationder Abteilungen besondere Bestimmung.)f)

§ 18. Der Senat hält auf Einladung und unter Vorsitz des Rektorsan zwei bestimmten Tagen des Monats ordentliche und, so oft es sonstdie Geschäfte erfordern, ausserordentliche Sitzungen.

§ 19. In Betreff der Normen für die Geschäftsführung des Senatsfinden die Bestimmungen des § 15 entsprechende Anwendung.

§20. Der Senat ist die Disziplinarbehörde für sämmtliche Studirende.ff)In dieser Eigenschaft beschliesst er über die Ertheilung von Verweisenvor versammeltem Senat, über die Androhung des Ausschlusses und denwirklichen Ausschluss von der Hochschule, über die Aufhebung vonHonorarstundungen und Befreiungen sowie über die bei dem Minister zubeantragende Entziehung von Stipendien und Unterstützungen.

§ 21. Der Senat erlässt nach Anhörung der betreffenden Abtheilungenund mit Genehmigung des Ministers:

a) die Vorschriften für die Benutzung der zur Technischen Hoch-schule gehörigen Sammlungen und Institute,

b) die Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten sowiebeim Unterricht beschäftigten Anstaltsdiener.

Der Senat hat ferner nach Anhörung der betreffenden Abtheilungendem Minister Vorschläge zu machen über:

1. Die Disziplinarvorschriften für die Studirenden,fff)

*) Vergl. die Vorschriften fiir die Studirenden. (Seite 93.)

**) Siehe §§ 26 und 27 des Verfassungsstatuts, betreffend die Wahl und Wieder-wahl des Rektors, und § 23, betreffend die Vertretung des Rektors.

***) Bei der Wahl der von den einzelnen Abtheilungen in den Senat zu ent-sendenden Vertreter ist in gleicher Weise wie bei der Wahl der Abtheilungs-vorsteher zu verfahren. (Siehe § 6 des Regulativs über die Organisation der Ab-theilungen. Seite 83.)

f) Dieser Absatz ist auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 11. Juni 1894mit der Erhebung der Sektion für Schiffbau zu einer selbständigen Abtheilungbeseitigt worden. (Vergl. Anmerkung*) zu § 2 des Verfassungsstatuts. Seite 55.)

ff) Siehe die Disziplinarvorschriften in denVorschriften für die Studirenden.(Seite 95.)

ttt) Siehe Seite 95.