I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.
61
§ 13. Zur Leitung seiner Geschäfte wählt das Abtheilungskollegiumaus seinen Mitgliedern einen Vorsteher.*) Die Amtsperiode desselbenist einjährig und beginnt und endigt in der Regel mit dem 1. Juli. DieWahl ist so zeitig vorzunehmen, dass ihr Ergebniss dem Minister vordem 1. Juni behufs Bestätigung vorgelegt werden kann. Erfolgt dieBestätigung nicht, so führt bis zu einer die Bestätigung findenden Neu-wahl der bisherige Abtheilungsvorsteher die Geschäfte.
§ 14. Der Abtheilungsvorsteher vermittelt die Beziehungen des Ab-theilungskollegiums zum Rektor und Senat. Er hat sich den dem Kollegiumin Betreff der Vollständigkeit und Zweckmässigkeit des Unterrichts auf-erlegten Pflichten ganz besonders zu unterziehen und in der Abtheilungdie in dieser Beziehung von ihm bemerkten Lücken und Mängel zurBeratliung zu bringen. Er hat den Studiengang sowie die disziplinäreHaltung der Studirenden seiner Abtheilung zu überwachen, mit seinemRathe ihnen zur Seite zu stehen, und ist befugt, denselben persönlichoder durch eines der Abtheilungsmitglieder als unteren Grad der Diszi-plinarstrafe**) eine Rüge zu ertheilen, wovon dem Senat Mittheilungzu machen ist.
§ 15. Der Abtheilungsvorsteher beruft das Kollegium nach seinemErmessen oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sitzungen, in welchendie Geschäfte der AbtheiluDg verhandelt werden, und in denen er denVorsitz führt.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Abtheilungskollegiums ist dieAnwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Berufungzu einer Sitzung hat unter Mittheilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Jedes Mitglied des Kollegiums ist befugt, die Beschlussfassung überFragen, welche die Angelegenheiten der Abtheilung betreffen, zu beantragenund die Aufnahme der betreffenden Gegenstände in die Tagesordnung dernächsten Sitzung zu verlangen.
Jedem in einer Sitzung anwesenden Mitgliede des Abtheilungs-kollegiums ist es gestattet, seine von der Mehrheit abweichende Ansichtzu Protokoll zu geben, sowie bei Gutachten und Berichten, welche durchVermittelung des Senats an den Minister gelangen, sein separates Votummit Motiven beizulegen.
Ueber die Beschlüsse des Abtheilungskollegiums ist eine besondere, inein Protokollbuch einzutragende Verhandlung***) aufzunehmen, in welchedie anwesenden Mitglieder, der Wortlaut der Beschlüsse, die Stimmenzahl,mit welcher die Beschlüsse gefasst sind, auf Verlangen der Abstimmendenunter Nennung der Namen, verzeichnet werden. Mit der Führung desProtokolls wird auf Vorschlag des Vorsitzenden, entweder für die be-treffende Sitzung oder für einen bestimmten Zeitraum, der Regel nachein Mitglied der Abtheilung betraut. Dem Senat wie dem Rektor stehtdas Recht zu, von den Protokollen der Abtheilungen und deren AnlagenEinsicht zu nehmen.
*) Hinsichtlich der Wahl des Abtheilungsvorstehers vergl. § 6 des Regulativsüber die Organisation der Abtheilungen. (Siehe Seite 85.) Ueber die Vertretungdesselben in Verhinderungsfällen siehe ebenda § 8.
**) Vergl. § 20 der Vorschriften für die Studirenden. (Seite 96.)
***) Nach § 5 des Regulativs über die Organisation der Abtheilungen sind diein den Abtheilungssitzungen aufgenommenen Protokolle von dem Vorsitzenden und.dem Protokollführer zur Beglaubigung zu vollziehen. (Siehe Seite 83.)