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Die Organisation der Technischen Hochschulen.
kollegium darüber an den Minister durch Vermittelung des Senats recht-zeitig Bericht zu erstatten.
§ 11. Das Abtheilungskollegium hat die Aufgabe, die bei seinerAbtheilung eingeschriebenen Studirenden in wissenschaftlicher Beziehungzu leiten; es macht die Vorschläge zu Benefizien*) und Prämien**)für dieselben.
Für diejenigen Studirenden, welche sich im ersten und zweitenakademischen Semester befinden, sind, auch wenn sie bei einer Fach-abtheilung eingeschrieben sind, die Vorschläge in letzterer, und ist dieLeitung in ersterer Beziehung von der Abtheilung für allgemeine Wissen-schaften zu übernehmen.
§ 12. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Abtheilungs-kollegiums gehören insbesondere:
1. die Entwertung der Studien- und Stundenpläne der Abtheilungsowie etwaige das Gebiet der Abtheilung berührende Vorschläge zumProgramm und Vorlesungsverzeichniss***) der Gesammtanstalt,
2. die Stellung von Anträgen in Betreff des Bedarfs an Lehrmitteln,welche für die Unterrichtszwecke der Abtheilung erforderlich scheinen,sowie in Betreff der Repartirung des derselben zugewiesenen Antheils anLehrmittelfonds auf die einzelnen Lehrfächer,f)
3. die Vorschläge wegen des Bedarfs an Assistenten ff) und wegender Vertheilung der nach Maassgabe der disponiblen Mittel zur Verfügungstehenden Anzahl von Assistenten an die einzelnen Dozenten,
4. die Anzeige der in dem Lehrgang der Abtheilung hervortretendenLücken und Mängel sowie die Abgabe von Gutachten wegen Berufungneuer Lehrkräfte für erledigte oder neu gegründete Lehrstühle. DieseGutachten haben sich der Regel nach mindestens auf drei, für den Lehr-stuhl geeignet scheinende Personen zu erstrecken und deren Befähigungfür das betreffende Amt eingehend zu erörtern,
5. die Beschlussfassung über die Zulassung von Privatdozenten zurHabilitation nach den Bestimmungen des § 7,
6. die Abgabe von Gutachten in Betreff der bei der Abtheilung ein-geschriebenen Bewerber um Stipendien und sonstige Benefizien.
Die zu 1 bis 6 bezeichneten Entwürfe, Anträge u. s. w. sind bei demSenat zur weiteren Veranlassung einzureichen.
*) Zu den Benefizien gehören Stipendien, Unterstützungen und Honorarerlass.Siebe Seite 99.
**) Ueber Prämien siehe Seite 99.
***) Das Programm und das Vorlesungsverzeichniss werden alljährlich qufgestelltund bedürfen der ministeriellen Genehmigung.
f) Nach § 12 des Regulativs über die Organisation der Abtheilungen dürfendie Vorsteher und Dozenten der einzelnen Abtheilungen die fiir die Lehrzweckeder Abtheilungen sowie für einzelne Institute und Sammlungen mit Genehmigungdes Ministers bestimmten Fonds selbständig verwalten und innerhalb der Grenzender ihnen überwiesenen Summen unter Mitzeichnung des Syndikus (ohne Mitwirkungdes Rektors) Zahlungsanweisungen an die Kasse ertheilen. Vierteljährlich ist eineNachweisung der verwendeten Geldmittel dem Senat vorzulegen. (Siehe Seite 84.)
ft) Es giebt ständige Assistenten, d. h. solche, die für bestimmte Unterrichts-fächer dauernd zugewiesen sind, und Honorarassistenten,, d. h. solche, welche beibesonders starkem Besuche einzelner Kollegien und jedesmal nur für ein Semesterangenommen werden. Für die Annahme ist eine Normalziffer zu Grunde gelegt.