I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.
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ten,*) und zur Leitung von Werkstätten und Versuchsstationen, soweit sie-nicht den Dozenten seihst übertragen wird, geeignete Techniker bestellt.
Die etatsmässigen Professoren werden vom Könige ernannt.
§ 7. Ausser den Professoren und Dozenten haben die bei einerAbtheilung der Technischen Hochschule habilitirten Privatdozenten**) dasRecht, Vorlesungen und Uebungen abzuhalten.
Die Gesuche um Habilitation sind bei derjenigen Abtheilung ein-zureichen, in deren Unterrichtsgebiet der Nachsuchende zu lehren gedenkt..
Ueber die Zulassung beschliesst die Abtheilung auf Grund der Vor-schriften, durch welche die für die Habilitation bei der betreffenden Ab-theilung zu erfüllenden Bedingungen festgestellt sind (§ 21 No. 2).
Von der stattgefundenen Habilitation ist unter Beibringung des Nach-weises der erfüllten Bedingungen dem Minister durch Vermittelung desSenats Anzeige zu machen.
Bis zum Erlass der erwähnten Vorschriften**) bedarf die von einer-Abtheilung beschlossene Zulassung der Genehmigung des Ministers.
III. Von den Verwaltungsorganen.
§ 8. Die Organe für die Leitung und Verwaltung der Technischen,Hochschule sind:
1. für jede Abtheilung das Abtheilungskollegium und der Abtheilungs-vorsteher,
2. für die gesammte Hochschule der Senat und der Rektor, sowiebezüglich des in § 28 bezeichneten Geschäftskreises der Verwaltungsbeamte(Syndikus).
§ 9. Jede Abtheilung bildet ein selbständiges Ganzes. Innerhalbdes Kreises der ihr zugehörigen Professoren und Dozenten (§ 6) wird.das Abtheilungskollegium nach Maassgabe besonderer Vorschriften***)gebildet.
§ 10. Das Abtheilungskollegium hat die allgemeinen Interessen desUnterrichts auf dem betreffenden Gebiete wahrzunehmen und für die Voll-ständigkeit und Zweckmässigkeit desselben Sorge zu tragen. Es ist dafürverantwortlich, dass jeder Studirende der Abtheilung w’ährend der vor-geschriebenen Studienzeit Gelegenheit hat', in den zu seinem Fach ge-hörigen Disziplinen in geordneter Folge die erforderlichen Vorträge zuhören bezw. Uebungen durchzumachen. Wenn in dieser Hinsicht sich indem Lehrgang Lücken oder Mängel finden, so hat das Abtheilungs-
*) Die Assistenten werden von den Professoren mit Genehmigung desMinisters in einem kündbaren Verhältnisse engagirt. Entweder werden sie als-„Ständige Assistenten“, d. h. für Stellen angenommen, für welche fixirte Remunera-tionen von durchschnittlich 1600 Mark im Etat der Hochschule vorgesehen sind,oder als „Honorarassistenten“. Letztere werden nur bei einer gewissen Zahl von.Besuchern eines Uebungskollegs (bei 20 bezw. 30 Theilnehmern) semesterweiseengagirt und stundenweise (3 Mark für die Jahresstunde) bezahlt.
**) Nach der Habilitationsordnung vom 24. April 1884 kann das Recht, an,der Technischen, Hochschule als Privatdozent zu lehren, nur durch Habilitationbei einer Abtheilung und nur für solche Lehrfächer erworben werden, welche inner-halb dieser Abtheilung vertreten sind. (Siehe die Habilitationsordnung aufSeite 88 ft'.)
Der Privatdozent bezieht als Einnahme lediglich das für seinen Unterricht ein-gehende Honorar- (Siehe § 37 Absatz 3.)
***) Siehe das Regulativ über die Organisation der Abtheilungen vom 23. No-vember 1894. Seite 83.