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Die Organisation der Technischen Hochschulen.
ten *) ertheilt. Zur Unterstützung beider werden nach Bedürfniss Assisten-
besitzt, es dabei bewendet. Ferner ist durch Königlichen Erlass vom 13. November1893 den Mitgliedern der Abtheilungskoliegien an der Technischen Hochschule in.Berlin die Befugniss ertheilt worden, bei feierlichen Gelegenheiten eine Amtstracht(schwarzen Talar mit goldbraunen Aermelöffnungen und rundes goldbraunes Barett)zu tragen.
*) Die Dozenten stehen in einem Vertragsverhältniss mit halbjährlicherKündigung, sie erhalten Remunerationen, beziehen Honorarantheil wie die Pro-fessoren, sind aber ohne Pensionsanspruch. Bei anerkennenswerthen Leistungenauf ihrem Gebiete kann ihnen von dem Unterrichtsminister der Professortitel ver-liehen werden. Diesen letzteren Dozenten, und nur diesen, ist durch KöniglichenErlass vom 20. April 1892 die fünfte Rangklasse beigelegt worden.
Hinsichtlich der Beurlaubung der Professoren und Dozenten an der TechnischenHochschule zu Berlin ist unter dem 28. April 1882 von dem Minister die nach-stehende ,Urlaubsordnung“ erlassen worden.
§ 1. Ist ein Professor oder Dozent durch Krankheit oder andere Gründe ver-hindert, die angekündigten Vorträge oder Uebungen abznhalten, so ist dies durchihn, soweit er hierzu im Stande ist, vor Beginn der betreffenden Unterrichtsstundenam „ Schwarzen Brett“ bekannt zu machen.
Die Pedelle sollen Anweisung erhalten, dem Abtheilungsvorsteher und demRektor von dem Anschlag am „Schwarzen Brett“ Kenntniss zu geben.
§ 2. Können im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die angekündigtenVorträge oder Uebungen nach einer Unterbrechung von drei Tagen noch nichtwieder aufgenommen werden, oder ist von vornherein anzunehmen, dass die Krank-heit länger als drei Tage dauern wird, so ist dem Abtheilungsvorsteher darübereine Anzeige zu machen, welche die näheren Angaben über die Krankheit, derenvoraussichtliche Dauer und die etwaige Nothwendigkeit einer Vertretung enthält.Die Anzeige ist von dem Abtheilungsvorstelier dem Rektor vorzulegen.
Bekleidet der Erkrankte das Amt des Abtheilungsvorstehers, so geht die An-zeige an den statutenmässigen Vertreter.
Auch der Rektor hat dem Abtheilungsvorsteher, in dessen Abtheilung er einUnterrichtsgebiet vertritt, von seiner Behinderung Kenntniss zu geben.
§ 3. Bei anderen Verhinderungen, welche die Dauer von drei Tagen über-schreiten, bedarf es der Bewilligung eines Urlaubs seitens des Ministers der geist-lichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Jedoch genügt in Fällen, wo essich um staatsbürgerliche Pflichten handelt, deren Erfüllung von einem Urlaubnach den bestehenden Gesetzen nicht abhängig zu machen ist, eine einfache Anzeigean den Minister.
§ 4. Das an den Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten zu richtendeUrlaubsgesuch ist dem Abtheilungsvorsteher vorzulegen, der dasselbe zur Weiter-beförderung an den Rektor abgiebt. Betrifft das Gesuch einen Urlaub von mehrals acht Tagen, so ist eine gutachtliche Aeusserung des Abtheilungskollegiums überdie etwa einzurichtende Vertretung beizufügen.
Bekleidet dev um Urlaub Nachsuchende das Amt eines Abtheilungsvorstehers,so'hat auch er bei einem Gesuch um Urlaub von mehr als acht Tagen vor Abgabedesselben an den Rektor die gutachtliche Aeusserung des Abtheilungskollegiumsüber die etwa erforderliche Vertretung in seinem Unterricht zu veranlassen. Imgleichen Falle hat der Rektor, sofern derselbe ein Unterrichtsgebiet innerhalb einerAbtheilung vorsieht, sich vor Einreichung seines Urlaubsgesuches mit dem Ab-theilungskollegium über eine etwaige Vertretung in seinem Fach zu benehmen.
§ 5. Während derFerien bedürfen die Professoren und Dozenten keines Urlaubs.
Seitens des Rektors ist auch während der Ferien für die statutenmässige Ver-tretung in seinem Amt Sorge zu tragen und bei längerer Abwesenheit oder Ver-hinderung die Person des Vertreters dem Minister der geistlichen u. s. w. Angelegen-heiten anzuzeigen.
§ 6. Professoren und Dozenten, denen die Leitung von Instituten übertragenist, welche auch während der für die Technische Hochschule festgestellten Ferienzeitin Thätigkeit bleiben, bedürfen auch für diese Ferienzeit besonderen Urlaubs.