I. Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule zu Berlin.
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oder in den Laboratorien, Werkstätten nnd Versuchsanstalten, sowieUnterweisungen in den Sammlungsräumen und bei Exkursionen verbunden.
§ 4. Der Unterricht ist nach Jahreskursen geordnet. Ausnahmsweiseerstreckt sich die Unterrichtsertheilung nur auf einen Theil des Jahres.Ferien finden statt vom 1. August bis 1. Oktober sowie zu Weihnachtenund Ostern auf je 14 Tage.* *)
Das Verzeichniss der Vorträge und Uebungen ist spätestens sechsWochen vor Beginn des Kursus bekannt zu machen.**)
§ 5. Den Studirenden steht die Wahl derjenigen Vorträge undUebungen, an welchen sie theilnehmen wollen, frei. Doch werden vonjeder Abtheilung Studienpläne**) aufgestellt, deren Innehaltung den beiihr eingeschriebenen Studirenden empfohlen wird. Die Zulassung zusolchen Vorträgen und Uebungen, welche zu ihrem Verständnisse die vor-herige Absolvirung anderer, vorbereitender Unterrichtsgegenstände voraus-setzen, kann von der vorgängigen Theilnahme an den letzteren abhängiggemacht werden.
II. Von den Lehrkräften der Technischen Hochschule.
§ 6. Der Unterricht wird von Professoren ***) und Dozen-
allen Thätigkeiten derselben bekannt zu machen; auch kann bei Vertheilung derArbeiten in besonders geeigneten Fällen auf die Wünsche des Einzelnen Rücksichtgenommen werden.
Durch die vom Direktor und dessen Stellvertreter abgehaltenen Vorlesungenüber Materialienkunde und die daran sich anschliessenden Uebungen an denMaschinen und Apparaten der Anstalt ist den Studirenden der Technischen Hoch-schule Gelegenheit gegeben, die Einrichtungen der Versuchsanstalt und die Material-priifungsmethoden eingehend kennen zu lernen.
Die weiteren Bestimmungen sind in den durch die „Mittheilungen aus denKöniglichen Technischen Versuchsanstalten“ (Jahrgang 1895. Verlag von JuliusSpringer, Berlin) veröffentlichten Vorschriften und in den Reglements vom10. April 1895 enthalten. (Siehe auch Seite 35.)
Ausserdem besteht seit 1887 an der Technischen Hochschule eine Prüfungs-station (für Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, in welcher Untersuchungen überdie Wärmelieferung der Heizkörper und die Wärmeverluste der Räume sowie aufdem Gebiete der Ventilation angestellt weiden. (Siehe auch Seite 35.)
*) Vergl. § 22 No. 7 des Verfassungsstatuts.
**) Das Verzeichniss ist in dem alljährlich im Sommer erscheinenden Programmder Technischen Hochschule enthalten, welches vom Bureau der Anstalt für 60 Pf.— nach dem Auslande für 1 Mk. — zu beziehen ist.
***) Die Professoren werden etatsmässig mit Pensionsberechtigung angestellt.Die Höhe der Pension wird nach dem Pensionsgesetz vom 27. März 1872 und denin Abänderung desselben später erlassenen Bestimmungen geregelt. ' Für die Re-liktenversorgung ist das Gesetz vom 20. Mai 1882 nebst der abändernden Be-stimmung vom 1. Juni 1897 maassgebend. Die etatsmässigen Professoren beziehenein Durchschnittsgehalt von 6500 Mark nebst dem tarifmässigen Wohnungsgeldzuschussvon 660 Mark. Ausserdem erhalten sie eine nicht pensionsfähige Einnahme,bestehend in einem Viertel von den für ihren Unterricht eingehenden Unterrichts-geldern oder in 10 Mark von jedem Praktikanten bei ganztägigen Uebungen. DieserHonorarantheil darf aber für den einzelnen Professor im Jahr nicht mehr als3000 Mark betragen. Um hervorragende Lehrkräfte an die Anstalt dauernd zufesseln oder neue heranzuziehen, sieht dem Minister ein besonderer Zulagefonds zurV erfügung.
Durch Königlichen Erlass vom 20. April 1892 sind die etatsmässigen Pro-fessoren der vierten Rangklasse zugetheilt worden mit der Bestimmung, dass, wenneiner der betreffenden Lehrer einen ihm persönlich beigelegten höheren Rang