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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
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III. Die Technische Htchschule zu Aachen.

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-eignisse abspielten, vollzog sich in der alten Kaiserstadt Aachen diefeierliche Einweihung der friedlicher Geistesarbeit geweihten Stätte.

Die innere Organisation erhielt das Institut durch das Verfassungs-statut vom 20. April 1870.

Nach diesem Statut ist die Polytechnische Schule eine TechnischeHochschule und Staatsanstalt. Ihre Einrichtung und Verwaltung regeltdie Staatsregierung. Das Institut soll jungen Männern, welche derTechnik, insbesondere dem Maschinenbau, den chemischen Gewerben,dem Hüttenfach, dem Ingenieurwesen und dem Hochbau sich widmenwollen, eine umfassende theoretische und praktische Ausbildung geben.Auch können diejenigen, welche sich zu Lehrern an den Gewerbeschulenund höheren technischen Lehranstalten oder als Feldmesser ausbildenwollen, an der Anstalt ihren Studien obliegen. Ihr Besuch verleiht die-selben Berechtigungen wie der Besuch der Königlichen Gewerbeakademieund der Königlichen Bauakademie in Berlin sowie der Königlichen Poly-technischen Schule in Hannover, also auch die Zulassung der Bautechnikerund Maschinentechniker zum Staatsdienst, sofern sie die betreffendenPrüfungsvorschriften erfüllen.

Die Polytechnische Schule besteht nach dem Verfassungsstatut auseiner allgemeinen Schule, in welcher die Naturwissenschaften unddie Mathematik sowie diejenigen Disziplinen gelehrt werden, welche fürdie Fachstudien Voraussetzung sind, und aus Fachschulen für dieeinzelnen Zweige der Technik, nämlich für Bau- und Ingenieur-wesen, für Maschinenbau und mechanische Technik sowie für chemischeTechnik und Hüttenkunde. Die anfänglich durchgeführte Vereinigungder Architekten und der Ingenieure zu einer Fachschule wurde aberschon nach einigen Jahren durch die Abtrennung der Architektur als eine.selbständige Fachschule aufgehoben.

Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt.. An dieseschliessen sich Repetitionen, Arbeiten in den Zeichensälen, Laboratorienund Sammlungen sowie praktische Uebungen und Unterweisungen beigelegentlichen Exkursionen an. In der allgemeinen Schule ist derUnterricht vorwiegend theoretisch; in den Fachschulen treten die prak-tischen Uebungen in den Vordergrund.

Nach § 3 des Verfassungsstatuts soll der ordentliche Unterricht fol-gende Disziplinen umfassen:

Algebraische Analysis. Differential- und Integralrechnung. Ebeneund sphärische Trigonometrie. Analytische Geometrie der Ebene und desRaumes. Darstellende Geometrie. Geometrie der Lage. AnalytischeMechanik. Angewandte Mechanik.

Elemente der Physik. Experimentalphysik. Angewandte Physik.Mathematische Begründung der wichtigsten physikalischen Gesetze. Prak-tische Uebungen.