I. Die Technische Hochschule zu Berlin.
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den Jahren der politischen Freiheitsschwärmereien als ein Druckempfunden, zu dessen Beseitigung die erste Anregung im Mai 1848 vonden Zöglingen selbst ausging. Die Befugnisse der Primen wurden auf-gehoben, und allein den Lehrern verblieb das Recht der Abhaltung vonRepetitionen. Auch erhielten die Schüler der oberen Klasse durch Ver-fügung vom 19. Juli dess. Js. noch die Berechtigung zum Hören der Vor-lesungen an der Universität.
Der Unterricht an den Provinzial-Gewerbeschulen war mit der Zeitüber die für diese Anstalten gezogenen Grenzen hinausgewachsen, währendan dem Gewerbeinstitut, welches für jene Schulen die Fortsetzung bildensollte, auf einigen Zweigen des Unterrichts, z. B. der Mathematik, nochmit den Elementen der Wissenschaften begonnen wurde. Nach BeuthsRücktritt ging das Bestreben dahin, dem Gewerbeinstitut eine gehobeneStellung zu geben. Während den Provinzial-Gewerbeschulen Vorbehaltenbleiben soll, Handwerker für die verschiedenen Berufsarten sowie Werk-führer für die Fabriken vorzubereiten, soll das Gewerbeinstitut alshöchste technische Lehranstalt die Ausbildung von Technikern, die zurEinrichtung und Leitung von Fabriken befähigt sind, zum Ziele haben.Zur Erlangung dieser höheren Ausbildung ist der Nachweis des Bestehensder Entlassungsprüfung an einer Provinzial - Gewerbeschule erforderlich.
Dieser Gedanke lag der Reform der Gewerbeschulen wie auch desGewerbeinstituts vom 5. Juni 1850 zu Grunde.
Wir entnehmen daraus die wichtigsten Punkte:
1. Aufnahmebedingungen:
a) Der Bewerber muss wenigstens 17 und darf höchstens 27 Jahrealt sein.
b) Er muss sich darüber ausweisen, dass er wenigstens ein Jahrregelmässig praktische Arbeiten als seine Hauptbeschäftigung getriebenhabe, es sei denn, dass er Chemiker werden wolle.
c) Er hat nachzuweisen, dass er entweder bei einer zu Entlassungs-prüfungen berechtigten Provinzial-Gewerbeschule oder Realschule oder beieinem Gymnasium das Zeugniss der Reife erlangt hat. Ausnahmsweisekann die Aufnahme auch auf Grund einer besonderen Prüfung erfolgen,in welcher vorzugsweise darauf zu sehen ist, dass die Kenntnisse derBewerber in der Elementar-Mathematik, soweit dieselbe zu dem Unter-richtskreise der Provizial-Gewerbeschulen gehört, vollständig genügen.
2. Die Zöglinge sind Mechaniker, Techniker oder Bauhandwerker.
3. Der theoretische Unterricht dauert für alle Zöglinge drei Jahreund gliedert sich in drei Kurse. Er ist anfangs gemeinschaftlich für diedrei Kategorien der Zöglinge; später tritt eine Trennung nach Fächern ein.
Der gemeinschaftliche Unterricht umfasst folgende Gegenstände:
Im I. Kursus: a) Reine Mathematik, — b) Physik, — c) Chemie,—
d) Linearzeichnen, besonders Konstruktionen der beschreibenden Geometrie,
Damm, Technische Hochschulen. 2