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Die geschichtliche Entwickelung der Technischen Hochschulen.
Schattenkonstruktion und Perspektive, Maschinenzeichnen, — e) Freihand-und architektonisches Zeichnen.
Im II. Kursus: a) Reine und angewandte Mechanik, in analytischerDarstellung, — b) Wiederholungen und Ergänzungen aus der Physik undChemie, — c) Mineralogie, — d) Baumaterialienkunde und Baukon-struktionslehre.
Der getrennte Unterricht erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Für die Mechaniker.
Im II. Kursus: Ausführliche Maschinenlehre.
Im III. Kursus: a) Fortsetzung der Maschinenlehre, — b) Eisen-bahnen und eiserne Baukonstruktionen, — c) Mechanische Technologie,
— d) Arbeiten in der Werkstätte.
B. Für die Chemiker.
Im II. Kursus: a) Chemische Technologie, — b) Analytische Chemie,
— c) Arbeiten im Laboratorium.
Im III. Kursus: a) Arbeiten im Laboratorium, — b) Abriss derMaschinenlehre.
C. Für die Bauhandwerker.
Im II. Kursus: a) Freihand- und architektonisches ZeichnenEnt-werfen von Baukonstruktionen, namentlich Stein verband und Holzver-bindungen, — b) Modelliren in Thon.
Im III. Kursus: a) Entwerfen und Veranschlagen von Gebäuden, —b) Steinschnitt (ein Semester), — c) über Feuerungsanlagen (ein Semester),
— d) über Anlage von Fabrikgebäuden, — e) Abriss der Maschinenlehre(mit den Chemikern), — f) Modelliren von Baukonstruktionen in Gips,Holz oder Stein.
Sämmtliche Vorträge, bei denen das Gegentheil nicht vermerkt ist,werden durch zwei Semester fortgesetzt.
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist für jeden Kursus,solange keine praktischen Arbeiten dazwischentreten, auf 36 bestimmt.
' 4. Junge Leute, welche sich nicht einem besonderen technischenFache widmen, sich aber eine allgemeine technische Ausbildung amGewerbeinstitut erwerben wollen, können mit Genehmigung des Direktorsan den Vorträgen des Instituts, soweit es der Raum gestattet, theilnehmen,ohne an die vorgeschriebenen Kurse gebunden zu sein.
5. Der Unterricht ist unentgeltlich.
6. Unbemittelten jungen Leuten, welche ein ausgezeichnetes Reife-zeugniss besitzen, können, soweit die Fonds es gestatten, aus derv. Seydlitz’schen Stiftung*) oder aus Staatsfonds Stipendien im Be-
*) Durch Testament vom 15. September 1828 hatte der Ritterschaftsraihv. Seydlitz sein gesammtes Vermögen dazu bestimmt, aus den Zinsen Stipendienan Zöglinge des Gewerbeinstituts zu verleihen.