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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
Entstehung
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Die geschichtliche Entwickelung der Technischen Hochschulen.

§ 2. Der Direktor gehört zu den Lehrern der Anstalt; er repräsen-tirt die Anstalt nach aussen, insbesondere in ihrem Yerkehr mit demMinisterium, ordnet die Sitzungen des Senats und des Lehrerkollegiumsan und führt den Vorsitz in denselben. Die Ausführung der von demSenat und dem Lehrerkollegium in Gemässheit der gegenwärtigen Be-stimmungen gefassten Beschlüsse liegt ihm allein ob. Er kann denLehrern Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen ertheilen. Im Falle derKrankheit, Abwesenheit oder sonstiger Behinderung wird der Direktordurch den der Anstellung nach ältesten Lehrer vertreten, sofern nichtüber die Stellvertretung anderweit eine Anordnung getroffen ist.

§ 3. Jedes der beiden Hauptlehrfächer der Bauakademie, die Archi-tektur und das Ingenieurwesen, ist einem Vorsteher unterstellt, welchervon dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten aus derZahl der ordentlichen Lehrer des Fachs auf je zwei Jahre ernannt wird.Die Ernennung des Direktors zum Vorsteher einer der beiden Abthei-lungen ist nicht ausgeschlossen. Die Vorsteher stehen den Studirendenrathend zur Seite; sie können die Lehrer ihres Faches zu Konferenzenversammeln, welche die Regelung und Fortentwickelung des Unterrichtszum Gegenstände haben, und auf besondere Vorlage gutachtlich berathen:

1. über die Anschaffung von Lehrmitteln;

2. über die Bewerbungen um Verleihung von Stipendien und diedafür bei dem Senat zu machenden Vorschläge;

3. über die Berufung neuer Lehrkräfte für vakante Lehrstühle.

Der Vorsteher hat dem Direktor von der Anberaumung einer Kon-ferenz unter Angabe der dafür in Aussicht genommenen Berathungsgegen-stände so zeitige Anzeige zu erstatten, dass dieser an derselben Theil zunehmen im Stande ist. Ueber die Berathung wird ein kurzes Protokollgeführt, dessen Abschrift dem Direktor vorgelegt werden muss.

§ 4. Der Senat besteht aus dem Direktor, den Vorstehern der beidenFächer und, falls einer der Vorsteher der Direktor ist, aus drei, andern-falls aus zwei, von dem Lehrerkollegium alljährlich aus seiner Mitte ge-wählten Lehrern der Anstalt. Seine Beschlussfähigkeit ist durch dieMitwirkung von 3 Mitgliedern bedingt, unter denen der Direktor odersein Stellvertreter sich befinden muss. Der Senat tritt während derDauer des Unterrichts allmonatlich einmal und ausserdem so oft zu-sammen, als er von dem Direktor berufen wird. Er bildet die Disziplinar-behörde der Studirenden und erlässt die Bestimmungen für dieselben, erbefindet über die Stundung und den ausnahmsweisen Erlass der Honorare,über die Vorschläge der Fachkonferenzen hinsichtlich der Anschaffung vonLehrmitteln und über deren Vorschläge zur Stipendienverleihung behufsVortrags bei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, übergrössere Exkursionen, welche mit einzelnen Unterrichtszweigen verbundenwerden sollen und über den Beginn und Schluss der Ferien. Er erlässt dieVorschriften über die Benutzung der Sammlungen und anderer Lehrmittel.

§ 5. Das Lehrerkollegium wird in der Regel zweimal in jedem Stu-diensemester versammelt. Dasselbe entscheidet über die Vertheilung deretatsmässigen Geldeinkünfte auf die verschiedenen Lehrmittel, beräth denLehrplan und die Vertheilung der Unterrichtsstunden und Säle. Dasselbebeschliesst auf Vorlage von Seiten des Senats über die Androhung desAusschlusses und über den Ausschluss eines Studirenden sowie über diebei dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in An-trag zu bringende Entziehung von Staatsstipendien und über die Zurück-nahme der die Honorarzahlung betreffenden Vergünstigungen.