I. Die Technische Hochschule zu Berlin.
9
Hiernach waren die Leitung und Verwaltung der Akademie demDirektor, dem Senate und dem Lehrerkollegium übertragen. Der Senatbestand aus dem Direktor, den Vorstehern der beiden Hauptlehrfächer,der Architektur und des Ingenieurwesens, sowie aus zwei alljährlich vondem Lehrerkollegium aus seiner Mitte gewählten Lehrern der Anstalt.Der Direktor wurde der Repräsentant der Anstalt nach aussen und derLeiter der Geschäfte der inneren Verwaltung.
Im Anschluss an obige Bestimmungen wurden unter dem 17. Sep-tember 1876 die nachstehenden „Vorschriften für die Königliche Bau-akademie zu Berlin“ erlassen:
§ 1. Aufnahme der Studirenden.
Der Unterricht in den einzelnen Disziplinen wird theils in Jahres-kursen, und zwar in der Dauer von anfangs Oktober bis Ende Juli, theilsin Semestralkursen ertheilt.
Die Aufnahme der Studirenden erfolgt in der Regel nur im Herbstbei Beginn des Studienjahres.. Ausnahmsweise können jedoch solche Stu-dirende, welche bis zu Ostern bereits eine gleichberechtigte Lehranstalt*)besucht haben, auch zu diesem Zeitpunkte Aufnahme finden.
§ 2. Ordentlicher Unterricht.
Für die Hauptgegenstände des Unterrichts werden ordentliche Lehrermit der Verpflichtung, bestimmte Lehrvorträge zu halten und bestimmtenUnterricht zu ertheilen, von dem Minister für Handel, Gewerbe undöffentliche Arbeiten auf Vorschläge der betreffenden Fachabtheilung desLehrerkollegiums angestellt.
§ 3. Ausserordentlicher Unterricht.
Ausserdem kann jedem ordentlichen Lehrer, jedem Baumeister sowiejedem Professor oder Lehrer einer anderen höheren Lehranstalt mit Ge-nehmigung der betreffenden Fachabtheilung von dem Direktor gestattetwerden, Vorträge über hierher gehörige Gegenstände an der Bauakademiezu halten oder Unterricht zu ertheilen.
Auf Beförderung derartiger Vorträge soll thunlichst gerücksichtigtwerden.
§ 4. Bedingungen zur Aufnahme.
Bei der Meldung zur Aufnahme ist beizubringen:
1. von allen die Immatrikulation. Nachsuchenden eine selbstverfassteDarstellung des Lebenslaufs, ausserdem
2. von solchen, welche das deutsche Indigenat besitzen:
a) wenn sie die preussischen Staatsprüfungen für Baubeamte ab-legen wollen: das Zeugniss der Reife von einem Gymnasium oder einerRealschule I. Ordnung, oder einer solchen Schulen, nach Entscheidungdes Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, gleich-stehenden Anstalt, und sofern sie schon eine andere höhere technischeLehranstalt besucht haben, das darüber sprechende Zeugniss;
b) wenn sie sich nicht für den preussischen Staatsdienst im Bau-fache auszubilden beabsichtigen, genügt das Zeugniss der Reife einer
*) Durch Erlass vom 23. August 1876 waren die Polytechniken zu Hannover,Aachen, Dresden, Darmstadt, Karlsruhe, Stuttgart, München, Wien und Zürich alsgleichwertliig anerkannt worden.