I. Die Technische Hochschule zu Berlin.
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lassung zur Baumeisterprüfung von einer zweijährigen praktischen Thätig-keit als Bauführer und von einem ferneren zweijährigen Studium abhängig,das auf der Bauakademie, auf anderen verwandten deutschen Anstaltenoder auch bei preussischen Baumeistern sollte zurückgelegt werden können.Die Trennung der Baumeisterprüfung nach Fachrichtungen hörte auf undfür die Anstellung wurde die in der einen oder in beiden Fachrichtungennachgewiesene Qualifikation maassgebend.
Zur Förderung des Fleisses der Studirenden erging durch dieKabinets-Ordre vom 8. September 1855 die Bestimmung, dass „den inder Bauführerprüfung besonders gut bestandenen, wie auch solchenimmatrikulirten Studirenden, die ihren Studien mit vorzüglichem Fleisseobgelegen haben, eine silberne Medaille mit der Umschrift »Für Fleissauf der Bauakademie« verliehen würde.“*)
Durch Verfügung vom 1. November 1859 erhielten die Abiturientender neu eingerichteten Realschulen I. Ordnung hinsichtlich der Zu-lassung zu den Prüfungen für den Staatsbaudienst die Gleichberechtigungneben den Gymnasialabiturienten.
Die Erweiterung des preussischen Staatsgebietes durch den Hinzutrittder Provinz Hannover machte in Rücksicht auf die Einrichtungen an derPolytechnischen Schule in Hannover einige Aenderungen in den PrüfuDgs-vorschriften nöthig. Durch die Vorschriften vom 3. September 1868wurde neben der Berliner Bauakademie auch die Polytechnische Schulein Hannover als Vorbildungsinstitut für die Staatsbau beamten anerkannt.Von der dreijährigen Studienzeit, die fortan als Vorbedingung für dieZulassung zur Bauführerprüfung galt, mussten zwei Jahre entweder aufder Bauakademie oder auf der Polytechnischen Schule in Hannover zu-rückgelegt sein; im Uebrigen wurde auch der Besuch von verwandtendeutschen Anstalten bis zu einem Jahre bei der Prüfung angerechnet.In den Aufnahmebedingungen trat nur insofern eine Aenderung ein, alsder angehende Privatbaumeister das Reifezeugniss von einem Gymnasium,einer Realschule I. oder It. Ordnung oder einer Provinzialgewerbeschule,dazu den Nachweis einer zweijährigen praktischen Thätigkeit als Bau-handwerker bei der Zulassung zur Prüfung zu erbringen hatte.
Nachdem im Jahre 1873 das aus drei Mitgliedern bestehende Direk-torium aufgelöst und an dessen Stelle ein Lehrer der Bauakademie, Pro-fessor Lucae, zum Direktor ernannt worden war, erfolgte zwei Jahrespäter durch die „Bestimmungen über die Verfassung des Lehrkörpers“vom 10. November 1875 eine Neugestaltung der gesammten Organisation.
Diese Bestimmungen lauten:
§ 1. Die Leitung und Verwaltung der Königlichen Bauakademie be-ruht bei dem Direktor, dem Senat, dem Lehrerkollegium.
*) Siehe Seite 99.