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heit. Und doch wäre es gewiß zweckmäßiger und besser gewesen, ein Verfassungswerk un-ter Mitwirkung des Volkes selbst zu Stande zu bringen, als diesem dasselbe in Formeines Dictates der Gewalt hinzugeben. — Indem wir diese historische Thatsache einfacherwähnen, müssen wir jedoch des weitern Faktums gleichfalls gedenken, daß das deutsche
b) mindestens 30 Jahre alt sein,
c) sich zur katholischen, protestantischen oder griechischen Kirche bekennen und
<l) nie einer Specialuntersuchung wegen Vergehen oder Verbrechen unterlegen haben,ohne gänzlich freigesprochen worden zu sein.
6) Was die speciellen Bedingungen bei den einzelnen Ständen betrifft, so wirdgefordert:
n) bei dem Adel: der Besitz eines Gutes mit grundherrlicher Gerichtsbarkeit;
b) bei den Universitäten (nur): die Eigenschaft eines ordentlichen Professors;
e) bei der Geistlichkeit (nur): das Selbstverwalten einer selbstständigen Pfarrei; —hingegen:
<l) bei den Städtern: das Eigenchum eines Hauses oder sonstigen Grundstücks, odereines Gewerbes, welche (zusammengenommen und auf den dermaligen Steuerbetrag redu-cirt) mit einer directen (Grund-, Häuser- oder Gewerb-) Steuer von mindestens (circa)40 fl. belastet sind, welchen Steuerbetrag der betreffende Staatsbürger seit wenigstens 3Jahren, und zwar ausschließlich in der betreffenden Stadt, entrichtet haben muß, sonachohne Dazurechnung der Steuern, die er etwa in andern Stadt - oder Landgemeinden ent-richtet ;
e) bei den gewöhnlichen Grundeigenthümern (Landleuten ohne grundherrliche Ge-richtsbarkeit): der mindestens dreijährige Besitz eines (nach obiger Reduktion) wenigstens mit40 fl. direct besteuerten Grundeigenthums im Regierungsbezirke (Kreise), sonach ohne dieBeschränkung auf die einzelne betreffende Gemeinde, dagegen ohne Dazurechnung etwaigerGewerbssteuer.)
7) Bei einer jeden der fünf Elassen findet ein anderer Wahlmodus statt; ja selbstinmitten einer dieser Classen kommen zwei verschiedene Wahlarten vor. — So findet z.B. bei dem Adel, den Universitäten und den drei größten Städten des Landes (München,Nürnberg und Augsburg) nur eine Wahlhandlung statt, d.h. die Urwähler wählen unmit-telbar ihre Abgeordneten; — bei den übrigen Städten und dem Clerus werden dagegenzwei Wahlhandlungen vorgcnommen, bei den Landgemeinden sogar drei. Wir erläuterndas ganze, auch im Uebrigen ziemlich complicirte Verhältniß etwas näher.
s) Adel. Alle Adeligen mit Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme derjenigen, welche Mit-glieder der ersten Kammer sind, wählen kreisweise, aus ihrer Mitte, ihre Abgeordneten. Siedürfen sich jedoch zu diesem Behufe zu einer persönlichen Versammlung nicht vereinigen,sondern sind zur Einsendung ihrer Wahlzettel, individuell und von ihren Wohnorten aus, andie betreffende Kreisregierung, gehalten.
d) Universitäten. Alle ordentlichen und außerordentlichen Professoren einer Uni-versität werden persönlich vereinigt und wählen aus den ordentlichen decretirten Lehrern ander betreffenden Hochschule je einen Abgeordneten.
«) Geistlichkeit. Sämmtliche Pfarrer in einem jeden (nach Confessionen getrenn-ten) Decanatsbezirke treten persönlich unter dem Vorsitze ihres Dccans zusammen undwählen, jedoch nur aus ihrer Mitte, ihre Decanatswähler. Die so Gewählten in einem Kreise(Regierungsbezirke) haben nun in einer zweiten Wahlhandlung consejsivnsweise die auf ihrenRegierungsbezirk und resp. ihre Kirche treffende Abgeordneten zahl zu wählen, jedochnur aus ihrer Mitte. Au dieser letzten Handlung dürfen sie sich indeß nicht persönlichvereinigen, sondern sie sind gehalten, ihre Stimmzettel einzeln von ihrem Wohnorte auseinzusenden.
3) S tädt e. In München, welches zwei eigene Abgeordnete, und eben so in Nürn-berg und Augsburg, deren jedes einen eigenen Abgeordneten zur Ständeversammlung sendet,werden die Magistratsräthe und Gemcindebevollmächtigtcn unter dem Vorsitze eines königl.Commiffairs vereinigt, um aus denjenigen Einwohnern der betreffenden Stadt, welche (nebstdem Besitze der allgemeinen Erfordernisse) die bestimmte Stcuersumme entrichten, die Abge-ordneten selbst zu erwählen.
Die andern Städte eines jeden Regierungsbezirks haben gemeinsam ihre Abgeord-neten zu wählen. Au diesem Behufe werden die Magistrate und Gemcindebevollmächtigtenje einer Stadt gleichfalls vereinigt, um aus der Zahl der die passive Wahlfähigkeit besitzen-den Ortseinwohner auf je 500 Familien einen Wahlmann zu ernennen. — Diese Wahl-männer kommen dann aus dem ganzen Regierungsbezirke in der betreffenden Kreishauptstadtzusammen und wählen sodann, jedoch nur aus ihrer Mitte, die wirklichen Abgeordneten,