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die Militärmacht von der kompetenten Civilbehörde förmlich dazu aufgefordert wird. —§. 7. Die Militairpersonen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder Ver-gehen unter der Militärgerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachenaber unter den bürgerlichen Gerichten.
Titel X. „Von der Gewähr der Verfassung." „§. 1. Bei dem Regie-rungsantritte schwört der König in einer feierlichen Versammlung der Staatsminister,der Mitglieder des Staatsraths und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeitversammelt sind, folgenden Eid: „Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen desReichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium!" — §. 2.Eben so hat der Reichsverweser einen Eid zu leisten, und auch die sämmtlichen Prinzenschwören nach erlangter Volljährigkeit auf die genaue Beobachtung der Verfassung. —tz. 3. Alle Staatsbürger werden bei ihrer Ansässigmachung auf die Verfassung beeidigt.-— „§. 4. Die königl. Staatsminister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaueBefolgung der Verfassung verantwortlich. — §. 5. Die Stände haben das Recht,Beschwerden über die durch die königl. Staatsministerien oder andere Staatsbehörden ge-schehene Verletzung der Verfassung meinem gemeinsamen Antrag an den König zu brin-gen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwalten sollte,sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-stelle untersuchen und darüber entscheiden lassen wird. — §. 6. Finden sich die Ständedurch ihre Pflichten aufgefordert, gegen einen höhern Staatsbeamten wegen vorsätzlicherVerletzung der Staatsverfassung eine förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags-punkte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zuprüfen. — Vereinigen sich beideKammern hierauf in ihren Beschlüssen über die An-klage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König. —Dieser wird sie sodann der obersten Justizstelle — in welcher, im Falle der nothwendigenoder freiwilligen Berufung, auch die zweite Instanz durch Anordnung eines andern Se-nats gebildet wird— zur Entscheidung übergeben und die Stände von dem gefälltenUrtheile in Kenntniß setzen. — §. 7. Abänderungen in den Bestimmungen der Verfas-sungsurkunde oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung der Stände nicht ge-schehen. — Die Vorschläge hierzu gehen allein vom König aus, und nur wennderselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber be-rathschlagen. — Zu einem gültigen Beschlüsse in dieser höchst wichtigen Angelegen-heit wird wenigstens die Gegenwart von drei Viertheilen der bei der Versammlung anwe-senden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmenerfordert."—
40) Als integrirender Bestandtheil der Versaffungsurkunde sind die dieselbe ergänzendenund als „Beilagen" bezeichneten Edicte erklärt.
I. Beilage: „Edict über das Jndigenat."
II. Verfassungsbeilage: „Edict über die äußern Rechtsverhältnisse der Einwohner desKönigreichs in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften."
Die III. Verfassungsbeilage ist das „Edict über die Freiheit der Presseund des Buchhandels." Der H. 1 desselben bestimmt allgemeine Preßfreiheit.— „§. 2. Ausgenommen von dieser Freiheit sind alle politischen Zeitungenund periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Dieselben unterlie-gen der dafür angeordneten Cenfür." — Zufolge K. 7. dürfen censurfreie Schriftenauch dann nicht mit Beschlag belegt werden, wenn blos überhaupt irgend eine Gesetzüber-tretung in denselben vorkommt, sondern nur dann, wenn solche Gesetzübertretungen denbesondern Grad der Schwere oder Gefährlichkeit an sich tragen, daß sie „den Monarchen,den Staat oder dessen Verfassung, oder die im Königreiche bestehenden Kirchen- oder reli-giösen Gesellschaften" betreffen, oder wenn „Schriften oder sinnliche Darstellungen der öffent-lichen Ruhe und Ordnung durch Aufmunterung zum Aufruhr, oder der Sittlichkeit durchReiz und Verführung zu Wollust und Laster gefährlich" sind. — In solchen Fällen hat diePolizei Beschlag anzulegen. Die obere Polizeibehörde (Kreisregierung) hat sodann „läng-stens in 8 Tagen in einer kollegialen Berathung die Charaktere der Gesetzwidrigkeit oderGefährlichkeit sorgfältig zu untersuchen und nach Befindenden Beschlag aufzuheben oderfortzusetzen." — Im letzen Falle hat „das Staatsministerium des Innern ohne Aufenthaltüber die Aufhebung oder Bestätigung des Beschlags zu erkennen. Mit der Bestätigung wird