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Baiern.
frei heit; sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße einen An-theil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staats-gesellschaft zugesichert ist. — tz. 10- Die Freiheit der Presse und des Buchhan-dels ist nach den Bestimmungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert. —tz. 11. Alle Baiern haben gleiche Wichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Land-wehr. — tz. 12. Die Theilnahme an den Staatslasten ist für alle Einwohner all-gemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes und ohne Rücksicht auf vormals bestandenebesondere Befreiungen."
Titel V. „Von besondern Rechten und Vorzügen." Nach tz. 1 sind dieKrona mter, die obersten Würden des Reichs, theils erblich, theils auf Lebenszeit ver-liehen. — Die tztz. 2 und 3 sichern den frühem reichsunmittelbaren höhern AdeligenVorrechte zu, die in besondern Edicten (s. unten) näher bezeichnet sind. Der tz- 4 garan-tirt dem gestimmten übrigen Adel: 1) ausschließend das Recht einer gutsherclichenGerichtsbarkeit; 2) jenes der Errichtung von Familienfideicommissen;3) einen von dem landgerichtlichen befreiten Gerichts st and; 4) das Recht der Sie-gelmäßigkeit; 5) die Auszeichnung, daß die Söhne der Adeligen als Cadetten in dasMilitair eintreten- — Zufolge ß. 6 genießen auch die Geistlichen jenen befreiten Ge-richtsstand; eben so die Eollegialräthe und höhern Beamten, denen auch die Sie-gelmäßigkeil und die oben erwähnte Auszeichnung bei der Conscription zusteht.
Titel VI. „Von der Ständeversammlung." Nach §. i bestehen zweiKammern. — Zufolge tz. 2 ist die der Reichsrät he gebildet aus: 1) den volljährigenPrinzen; 2) den Kronbeamten; 3) den beiden Erzbischöfen; 4) den Häuptern der ehe-mals reichsständischen Familien, so lange sie sich im Besitze der betreffenden Herrschaftenbefinden; 5) einem vom König ernannten Bischöfe und dem Präsidenten des protestan-tischen Oberconsistoriums; 6) „denjenigen Personen, welche der König entweder wegenausgezeichneter dem Staate geleisteten Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihresVermögens, zu Mitgliedern entweder erblich oder lebenslänglich ernennt." — Zufolgetz. 3 wird das Recht der Vererbung nur adeligen Gutsbesitzern verliehen, und zwarnur solchen, deren Majoratsgüter an Grund - und Dominicalsteuern in «impl» mindestens300 Fl. entrichten. Mit diesen Gütern geht die Würde für die betreffenden Familienverloren. — §.4. Die Zahl der lebenstängli chen Reichsräthe kann den dritten Theilder erblichen nicht übersteigen. — tz. 6. Zur Eröffnung der Reichsrathskammer ist dieAnwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.-Bei der zwei-
ten Kammer kommt, nach tz. 8, je ein Abgeordneter auf 7000 Familien. — Zufolge K. 9trifft hiervon auf die einzelnen Classen oder Stände: der Adeligen der katholi-schen und protestantischen Geistlichen der Städte und Märkte der Landeigenthümerohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit und außerdem auf jede der 3 Universitäten 1 Abgeord-neter- — §. 11. Die Wahl findet nach Regierungsbezirken (Kreisen) statt und ist, tz. 13,auf 6 Jahre gültig, die Kammerauflösung ausgenommen. — ß. 17. Die Vertretungdurch Bevollmächtigte ist für beide Kammern untersagt. — §. 18. Die Anträge überStaatsauflagen geschehen zuerst in der Abgeordnetenkammer, bei allen übrigen Gegen-ständen findet kein dessallsiger Unterschied statt. —
Titel VIl. „Von dem Wirkungskreise der Standeversammlung."Nach §. 1. können beide Kammern nur über solche Gegenstände in Berathung treten, dieihrem Wirkungskreise speciell zugewiesen sind. — „§. 2. Ohne den Beirath und die Zu-stimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches dieFreiheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen, nochein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden. — tz. 3.Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten Steuernsowie zur Erhebung neuer indirekten Auflagen, oder zu der Erhöhung oder Ver-änderung der bestehenden. — tz. 4. Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung diegenaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses so wie der gesammten Staatseinnahmen (Bud-get) vorgelegt werden, welch« dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über diezu erhebenden Steuern in Berathung treten. — tz. 5. Die zur Deckung der ordentlichen