Auswanderung. 797
woselbst in neuester Zeit selbst dos bloße Reisen ins Ausland untersagt oder an eine nurschwer zu erlangende ausnahmsweise Regierungserlaubniß gebunden ward.
Nach den engherzigen Verfügungen des Augsburger Religionsfriedens (1555) unddes westphälischenFriedens(1648) gab es auch gezwungene Auswanderungen, wornachnehmlich die einer andern Konfession als der des Landesherrn zugethanen und nicht durcheinen frühem Besitzstand oder ein dafür aufgestelltes Nvrmaljahr in dem Recht der Ge-wissensfreiheit geschirmten Unterthanen zur Verlassung der Heimath konnten aufgefordertwerden. Sonst ward, für solche Fälle der von dem Landesherrn nicht zu erwirkendenDuldung einer durch jene Friedensschlüsse irgendwo nicht geschirmten Confession, das Aus-wanderungsrecht als eine besondere Rechtswohlthat statuirt- Ein großer Theil derfrüheren deutschen Auswanderungen nach Amerika hat in solcher Bedrückung der kirch-lichen Glaubensfreiheit ihren Grund gehabt. Heul zu Tage ist die politische Entzwei-ung an die Stelle des Religionszwiespalts getreten.
Auch bei der Behauptung eines unantastbaren Rechts der Auswanderung läßt sichdie Frage aufwerfen : ob nicht, unbeschadet von dessen Anerkennung im Allgemeinen, einevon dem Vermögen, welches der Auswanderer mit sich nimmt, zu entrichtende Steuerrechtlich könne gefordert werden? (S. den Art. Abfahrt, Abfahrtgeld u. s. w.) Mankann dafür anführen, daß die Gründe, worauf jenes Recht beruht, sich nur auf die Per-son des Auswanderers beziehen, nicht aber auf seine Habe, wenigstens nicht auf seinenGrundbesitz, worauf nehmlich, als auf einen Theil des Staatsgebiets, dem Staatdas Obereigenlhumsrecht zusteht und vermöge desselben auch das Recht, jeden Ungenossendes bürgerlichen Verbandes davon auszuschließen oder die Nichtausschließung an beliebigeBedingungen zu knüpfen Möge also der Auswanderer frei sein für seine Person undfür sein bewegliches (mit der Person hiernach gewissermaßen verknüpftes) Gut: fürdas unbewegliche, oder für den an dessen Stelle tretenden Verkaufspreis desselben, ebenso für die auf Realitäten versicherten Forderungen kann er dieselbe Freiheit nicht an-sprechen. Ohnehin leidet der Staat durch den Wegzug solches Vermögens mancherlei na-tionalökonomischen und finanziellen Nachtheil und mag also zur Entschädigung oder alsPreis der Wegzugserlaubniß eine nach billigem Ermessen — im Geist eines Vergleichs^ zu bestimmende Quote davon für sich in Anspruch nehmen. Auch als Loskaufspreisvon der jedem Bürger aufliegenden Mitverpflichtung für die Staatsschulden und ausandern mehr oder minder scheinbaren Gründen sucht man solche Forderung zu rechtfertigen.Es ist aber — abgesehen von den gegen jeden dieser Titel aufzustellenden Rechtsbedenken- einerseits einleuchtend, daß, wenn die Festsetzung ihres Maßes der Staatsgewaltanheimgestellt bleibt, dieselbe dadurch ein Mittel erhält, die theoretisch etwa anerkannteAuswanderungsfreiheit praktisch — wenigstens für die Vermöglichern — wieder zu zer-nichten, daß also schon die so nahe liegende Gefahr des Misbrauchs ein Motiv zur Vec-zichtleistung auf das jedenfalls problematische Recht sein sollte; und andrerseits, daß beider Leichtigkeit, Realitäten in Geld oder Papiere zu verwandeln, der Unterschied zwischenbeweglichem und unbeweglichem Gut nicht mehr so bedeutend und, wenn der Auswanderersein Besitzthum vor Erklärung seines Vorhabens verkauft, die Defraudation nach Umstän-den gir nicht zu verhindern ist. Der allerdings erkennbare und, wenn die Auswanderungstark ist, höchst fühlbare Nachtheil des Vermvgensausgangs wird übrigens der Na-tionalwirthschaft nicht ersetzt durch das in die Staatskasse fallende Abfahrtgeld, und umihn zu verhüten bleibt daher das beste oder einzige Mittel — die Aufhebung der aus demMisvergnügen fließenden Motive der Auswanderung, d. h. also die Weisheit und Gerech-tigkeit der Verfassung und Verwaltung. Ein wohl regierter Staat mag die kleinen, durchvereinzelte Auswanderungen ihm verursachten Verluste leicht verschmerzen ; das Glück, daser seinen Angehörigen gewährt, wird, wenn eS ihm noch an Bevölkerung fehlt, Fremdegenug herbeilocken, die mit ihrem Talent wie mit ihren Eapitalien den einheimischen Reich-thum mehren.
Es giebt auch Fälle oder Lagen, worin die Auswanderung dem Staate erwünscht,und daher von ihm zu ermuntern und zu begünstigen ist. Wenn die Bevölkerung bereitszu groß ist im Verhältniß der gesicherten oder zu sichernden Ernährungsmittel,