796 Auswanderung.
Einzelner minder häufig als heute; aber theils die lebhaftere Anhänglichkeit ans Vater-land, eine Folge der freiem Verfassungen, theils die - - bei der Ungastlichkeit des dama-ligen Völkerrechts, wornach man fast überall die Fremden wie Feinde behandelte —den Auswanderern allenthalben drohende Gefahr, und, was zumal Griechen und Rö-mer betrifft, ihre Verachtung oder Verabscheuung aller „barbarischen", d. h. jenseitsihrer eigenen Granzen hausenden Völker, reichen hin zur Erklärung. Auswanderungs-Verbote zu erlassen, daran dachten selbst die römischen Gewalts herrsch ec nicht.Aehnliche Ursachen verhinderten auch im wilden Mittelalter die friedlichen Auswan-derungen Einzelner oder machten sie selten. Nur Krieg- oder Raubzüge — zu Wasserwie zu Land — unternommen von größeren oder kleineren, freiwilligen oder gebundenenSchaaren, oder geordnete Auswanderungen ganzer Horden und Völker brachten dasBlut der Nationen in Vermischung. Von Reisen, also auch von AuswanderungenEinzelner— mit Ausnahme etwa einiger aus kühner Handelsspeculation oder ausBekehrungseifer unternommener — konnte wenig Rede sein. Schon das „Fremdling s-"und das Strand recht und andere barbarische Uebungen hielten davon ab. Aus-wanderungsverbote jedoch gab es noch nicht.
Erst in Folge der durch das Feudalsystem herbeigefühcten Unterdrückung dergemeinen Freiheit, d. h. in Folge der Spaltung der Nationen in eine kleine Schaar vonDynasten oder Zwingherrn und die zur Leibeigenschaft verurtheilte Masse des Volkes, kamdie Verkümmerung und endlich die völlige Entziehung des'Auswandecungs- und Wegzugs-rechts auf. Es war natürlich, daß jeder Zwingherr seine Leibeigenen, oder die tribut-pflichtigen und dienstbaren Colonen des Grundes, worüber er das Eigenthums- oder Ober-eigenthumsrecht ansprach oder die zum nutzbringenden Recht gewordene Schutzherrlichkeitausübte, auf seinem Boden oder in dem Bereich seiner Gewalt zurückzuhalten begehrte.Nur mit seiner Einwilligung sollte ein Wegzug stattsinden und für die Erlaubniß sollteihm mehr oder weniger bezahlt werden, theils als Entschädigung für den ihm durch denWegzug zugehenden Verlust, theils überhaupt als willkürlich gesetzte Bedingung der nachBelieben zu gewährenden oder zu versagenden Erlaubniß. Die grundhcrrlichen, schutz-herrlichen, lehnsherrlichen oder wie sonst benannten ähnlichen Ansprüche steigerten sich nun,wenn ausgeübt oder angespcochen über ein größeres, etwa aus der Vereinigung einer AnzahlvonGrundhercschaften erwachsenes Land, zum landesherrlichen Recht, welches jedocheine knechtische Jurisprudenz allmälig aus einem allgemeiner» und hohem Titel, nehm-lich aus der Staatsgewalt als solcher abzuieiten, demnach als überall (daher auch inBezug auf die Freigebo'cenen und Freigelassenen) von selbst vorhanden und nur dernäheren Regulirung durch positives Gesetz bedürftig darzustellen suchte. Den Ungrundsolcher Ableitung haben wir oben beleuchtet. Auck ist die Erkenntlich davon in der neuenund neuesten Zeit so sehr verbreitet und durch die Stimme der öffentlichen Meinung so sehrunterstützt worden, daß bereits in vielen Staaten die Auswanderungsfreiheit theils durchförmliches Gesetz anerkanntswie namentlich in England und Frankreich und unter dendeutschen Staaten in Würtemberg allgemein, im deutschen Bund als solchemjedoch nur in Bezug auf die Auswanderung aus einem Bundesland in das andere sB. A.Art.18!it.I>. u. c.s), theils nur noch wenigen Beschränkungen unterliegend ist (wie z, B. inBaden, woselbst zwar die vorläufige Einholung der Staatserlaubniß zur Auswan-derung unter Strafandrohung vorgeschrieben, jedoch solche Erlaubniß — versteht sich unterVorbehalt der vorgängigen Befriedigung oder Sicherstellung aller dem Auswanderer nochobliegenden Verpflichtungen oder Schuldigkeiten gegen den Staat oder dessen Angehörige—-für den Wegzug, d. h. die Uebersiedelung in eine bereits auswärts erlangte sichereNiederlassung, unbeschränkt verheißen ist, für die Auswanderung im engernSinn aber, die nehmlich noch ohne solche Sicherheit schlechthin in ein fremdes Land unter-nommen wird, zwar verweigert werden kann, doch nur bei allzu zahlreichem Andrang vonAuswanderern aus einer und derselben Gegend, oder bei erkennbarer Gefahr eines un-glücklichen Erfolgs verweigert werden soll. In andern Staaten dagegen, namentlich inOesterreich und in Preußen, ist die Auswanderung (mitAusnahme des durch dieBundesacte gewährten Wegzugs) allgemein verboten. Dasselbe findet in Rußland statt,