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Auswanderung.
gebiet mit Vernunft nicht gedacht werden kann ; so bleibt für die gleich,vohl oft behaupteteBerechtigung des Staates zum Schließen seines Gebiets kein anderer Titel übrig als derAnspruch der Leib Herrlichkeit des Herrschers oder auch der Gesammtheit über alle ein-mal factisch in ihrer Gewalt befindlichen — sei es durch die Geburt dem Lande ungehörigen,sei es eingewanderten — Einzelnen. Diese Leibherrlichkeit aber — selbst wenn man dierechtliche Möglichkeit einer von Einzelnen oder Gesammtheiten über Einzelne ver-möge speciellen Titels (nehmlich des Vertrags oder der Schuld oder schwerer Rechts-verwirkung) auszuübenden Leibherrlichkeit zugeben wollte —- erscheint vom rechtlichenStandpunkt als völlige Monstruosität, daher als bloßer Act eines faktischen Ge-waltmisbrauchs, sobald man sie im Allgemeinen als Attribut des Herr-schers gegenüber den Bürgern oder Staatsangehörigen als solchen, oder auch der Ge-sammtheit gegenüber ihren Gliedern aufstellt. Es wird dadurch der Staat aus einerRechtsanstalt, aus einer ganz eigens zum Schutz der persönlichen Freiheit, welche dieGrundlage, ja in weiterm Sinn der Inbegriff alles Rechts ist, geschlossenen Gesell-schaft verwandelt in einen Zwinger oder in einen Sklavenbehälter, oder höchstensin ein rein mystisches oder metaphysisches Gesammtwesen, welches man, mitVernichtung der individuellen Persönlichkeit jedes Einzelnen, zum alleinig en Inhaberalles Rechts wie aller Gewalt, und daher nicht nur zum Gebieter, sondern selbst zum Eigcn-thümer aller jener Einzelnen macht. Es ist dabei gleichgültig, ob man den Staats-angehörigen eine einmalige wirkliche Willenserklärung (z. B. bei der nach er-langter Großjährigkeit oder beim Antritt des aktiven Bürgerrechts etwa von ihnen zuleistenden Huldigung, oder bei der Aufnahme eines Einwandernden in das Staatsbürger-recht) zugesteht, oder ihnen schon wegen der bloßen Thatsache des Geborenseins auf demStaatsgebiet oder des langem Verweilens in demselben, die fragliche Verpflichtung auf-legt, oder auch etwa in diesen Fällen die Einwilligung, deren wirkliche Erklärung nicht vor-liegt, als gleichwohl vorhanden annimmt, d. h. erdichtet. Die Huldigungen sind inder Regel keine freiwilligen Acte, sondern werden meist nur gefordert als förmliche An-erkennung oder Bekräftigung einer schon früher oder unabhängig davon vorhandenenPflicht; und auch wo ein wirklich freiwilliger Eintritt in den Staatsverband stattsindet,geschieht er natürlich nur in der Voraussetzung oder unter Vorbehalt aller derjenigen Rechte,welche aus der Natur und dem Zwecke desselben vernünftig abzuleiten oder als nicht aus-gehoben durch ihn zu betrachten sind.
Angenommen jedoch, daß das natürliche Recht die Auswanderungsfreihcit ge-währe, wird nicht wenigstens durch positives Gesetz eine Beschränkung derselbenstatuirt oder ein förmliches Auswanderungsverbot erlassen werden dürfen? --Werden doch, je nach den verschiedenen Orts- und Zeitverhältnisscn und den daraus hervor-gehenden Bedürfnissen, ganz unbedenklich auch andere durch den Eintritt in den Staatnoch nicht unmittelbar aufgegebenen oder beschränkten Rechte (wie z. B. das Recht zu hei-rathen, ein Gewerbe zu treiben u. s. w.) positiv beschränkt oder ausgehoben : warum solltenicht ebendasselbe beim Auswandernngsrecht stattsinden? — Wir antworten: darum,weil die Auswanderungssreiheit (außerdem daß, nach den voranstehenden Betrachtungen,ihre Beschränkung kaum jemals vom Staatszweck wirklich gefordert werden oder demselbendienen kann) das einzige oder unerläßliche Mittel ist zur vollkommenen GewährleistungdeS Rechtszustandes aller Einzelnen, nehmlich zur Verhütung oder auch zur Heilungdes selbst in dem bestverfaßten Staate von Seite der Gesetzgebung wie von jener der Re-gierung möglicherweise zu beschließenden Unrechts oder zu verübenden Härte. Kein Gesetzist gerecht, in welches nicht alle vernünftigen Staatsangehörigen einwilligen können,oder worein nicht wenigstens die Mehrheit derselben wirklich eingewilligt hat undfortwährend einwilligt. Bei der Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit, durch förmlicheUmfrage jedesmal sich solcher Einwilligung zu versichern, ist.- wenn auch nicht in Bezugauf einzelne Gesetze (deren Ungerechtigkeit oder Härte nehmlich man etwa lieber ver-schmerzt, als daß man das Vaterland verlasse), so doch in Bezug auf die Gesammtheitder Gesetze oder auf den Rechtszustand im Ganzen — das Verbleiben im Staatnoch ein letzter, möglich anzunehmender Beweis.derselben, d. h. eine durch die Thal