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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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793
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Auswanderung. 793

auf allen diesen Inseln blühende und civilis,rte Staaten sich erheben werden, ist nach dem,was jetzt schon dort geleistet worden ist, keinem Zweifel mehr unterworfen.

Literatur: Darv««» ti>«; >»e8«i>t «tat« ul Xiistraliu, I.o»rl«n 1830. Schütz all-gemeine Erdkunde Band XXX. Onl^nosisn Resoarolies l>)- »illian, bllli«. I,»llnn1830. 4 Vol. Meinicke: Das Festland Australiens (2 Bde. Prenzlau 1837).

F. List u. W.'S.

Auswanderung, Emigration, Wegzug, NnswanderungSrccht, Aus-wanderungsverbvt. Auswanderung ist das Verlassen eines Staates, welchem manangehört, in der Absicht, sich vom Verbände desselben zu trennen, mithin auswärts seinenWohnsitz zu nehmen oder überhaupt sein Glück zu suchen. Hat man sich bereits ein be-stimmtes Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht auswärts verschafft, d. h. hat man die An-nahme als Staats- oder Ortsbürger daselbst erwirkt, und verlaßt die Heimath, um alldortes wirklich anzutreten, so nennt man dies mitunter (wie z. B. in der badischen Gesetzes-sprache), zum Unterschied von der Auswanderung im Allgemeinen, Wegzug. In einemweiter reichenden Sinn schließt Wegzug neben der eigentlichen Auswanderung, d.h.dem Verlassen des Staatsgebiets, auch die bloße Veränderung des Wohnsitzes indemselben Staat in sich, oder bezeichnet auch überhaupt dieUebersi'edelung von einemOrt in den andern, ohne Unterschied ob der letzte innerhalb oder außerhalb der Staats-gränzen liege. Wir haben hier vorzugsweise nur von der eigentlichen Auswanderungzu sprechen, d h. von dem Verlassen des Staatsgebiets, ohne Unterschied ob damitgleich die Uebersiedelung in einen bestimmten auswärtigen Ort (der Wegzug im oben be-merkten engern Sinn) verbunden ist oder nicht.

Das Recht auszuwandern ist gleichbedeutend mit dem Recht, sich seinen jeweiligenWohnsitz zu wählen, oder überhaupt seine Lebenszwecke nach Belieben überall da, wo da-durch dem Recht keines Andern Eintrag geschieht, zu verfolgen; es ist hiernach enthaltenin demallgemeinenRechtder persönlichen Freiheit und bedarf daher einer besondernDeduction oder Demonstration nicht. Eine Beschränkung oder ein Nichtvorhandenseindesselben kann nur gedacht werden unter Voraussetzung eines Facturus, welches es schmä-lerte oder aufhob, also einer besonderen, seiner Ausübung widerstreitenden Verpflichtungoder Verzichtleistung oder endlich Verwirkung. So darf, wer sich als Knech t verdingt,nicht ohne Erlaubniß des Herrn, so der in der väterlichen Gewalt befindliche Sohn, sodie Ehegattin nicht gegen den Willen des Vaters oder Gatten den Wohnsitz ändern,so kann, in so fern eine Sklaverei (durch Vertrag oder durch Rechtsverwirkung) recht-lich möglich ist, der Sklave mit Zwang zurückgehalten werden in dem Gewahrsam desLeibhecrn.

Besteht nun schon naturgemäß eine solche Verpflichtung oder Verzichtleistunggegenüber dem Staat? Oder kann wenigstens durch positives Gesetz die Aus-wanderung verboten oder beschränkt werden, d. h. kann dieses geschehen ohne Rechts-verletzung, und ist es politisch räthiich und gut ?

Ob wir den Staat auf einen Vertrag gründen oder auf eine wie irgend sonst factischentstandene Verpflichtung zur Erstrebung eines Gesammtzwecks, so ist es immer nurdie Vernunft, welche den Inhalt jenes Vertrags oder dieses Zwecks anzugeben hat oderangeben kann; und dieselbe wird nie ein Mehreres hinein legen, als nothwendig ist zurVerwirklichung der Idee eines als Gesammtheit zur Fortdauer bestimmtenVereines (welcher errichtet ist oder besteht allernächst zum Rechtsschutz, dann aber auch wenn man will zur Sicherung und Förderung aller wie immer benannten, von derVernunft anzuerkennenden Menschheitszwecke). Zur Fortdauer eines solchen Vereins nunist die Verpflichtung der Mitglieder zum lebenslänglichen Verbleiben in demselbenunnöthig so wie unzureichend. Nur durch immerwährenden Eintritt neuer Mit-glieder kann er sich erhalten und wird er sich auch sicherlich erhalten, in so fern er durchFörderung des idealen Gesammtzwecks zugleich auch die natürlichen psychologisch oderrechtlich nothwendigen Zwecke oder Interessen der einzelnen Mitglieder befriedigt.

Wenn also eine frei eingegangene oder eine aus der idealen Natur des Staateshervorgehende allgemeine Verpflichtung der Bürger als solcher zum Verbleiben im Staats-