786 Auslieferung.
dieetwa ihrer Escorte entrannen, in bürgerlichen Kämpfen Besiegte, überhaupt Flücht-linge aller Art.
Der Verbrecher, welcher durch die Flucht in unser Gebiet sich der Strafe für dasin fremdem Lande begangene Verbrechen zu entziehen suchte, ist entweder Angehörigerunseres Staates oder Fr em der. Im ersten Falle ist — insofern das ihm angeschuldigteVerbrechen eine That ist, welche auch durch unsere Gesetze für ein Verbrechen erklärt wird- unsere Pflicht, entweder den Angeschuldigten zur Untersuchung und nach deren Er-gebnis zur Strafe zu ziehen, oder ihn auszuliefern. Eins von beiden muß geschehen,wenn nicht das Recht des Staates, worin das Verbrechen begangen wird, oder überhauptdas Recht aller durch solches Verbrechen Beleidigten gekränkt werden soll. Der Rechts-staat kann für die ihm Angehörigen, sobald sie Verbrecher werden, kein Asyl mehrsein. Es ist jedoch wohl zu bemerken, daß hier nur von solchen Verbrechen die Rede seinkann, welche es schonnach dem Gesetze der allgemeinen rechtlichen Vernunft, dem-nach nicht bloße Uebertretungen rein positiver Gesetze sind. Den Mördern, Räu-bern, Diebenu. s. w. darf der Rechtsstaat kein Asyl gewähren, und er muß entwederselbst strafen oder ausliefern. Durch Letztes jedoch würde er seinen Angehörigen in die Ge-fahr setzen, allzu hart bestraft zu werden, was seiner Pflicht, als Schutzhoheit, wider-spräche. Daher bleibt nur die selbsteigene Bestrafung (nach dem unter den beiderseiti-gen Gesetzen mildern Gesetz) übrig, und die Auslieferung istunzulässig. Dasselbeist der Fall, wenn das Verbrechen (z. B. Betrug, Mordanstistung u. s. w.) von unseremLande aus (etwa durch Briefe oder Beauftragte u-s. w.) ins fremde Land wirkend began-gen wurde und dann von dort aus eine Klage erhoben wird.
Anders gestaltet sich die Sache, wenn der Verbrecher ein Fremder ist, und dessenAuslieferung entweder von dem Staate, welchem er als Unterthan angehört, oder von jenem,worin er das Verbrechen begangen, verlangt wird. In solchen Fällen wird, wenn dasVerbrechen ein solches schon nach dem natürlichen Rechtsgesetz ist und in dem verfolgen-den Staat eine ihrer Idee wenigstens in der äußern Erscheinung entsprechende Justiz be-steht, durch Auslieferung eben kein Unrecht begangen, ja vielmehr sie muß bewilligt wer-den, wenn man nicht vorzieht, den Verbrecher selbst zu bestrafen und zwar abermals nachdem mildern der in beiden Staaten geltenden Gesetze. Letzteres ist freilich jedenfalls dasSicherste; denn niemals kann man völlig davon versichert sein, daß dem Auszuliefernden,der nun doch schon unserem Schutze sich unterwarf und von dessen wirklicher Schuldwir noch keinen genügenden Beweis haben, von Seite des ihn verfolgenden Staates keinUnrecht, keine grundlose Verurtheilung, keine ungebührlich Harle Behandlung widerfahrenwerde. Das Recht der selbsteigenen Bestrafung aber — insofern sie zumal ein Mil-drres als die Auslieferung ist—haben wir, sobald Klage gegen den Verbrecher eingelegtwird und dieser nicht selbst die Auslieferung vorzieht, als Rechtsanstalt ganz gewiß,und wir haben auch als solche die alternative Pflicht, entweder zu strafen oder auszu-liesern, damit wir nicht durch die dem Verbrecher gewährte Zuflucht theilhaftig seinerSchuld und Miturheber aller weiteren durch die geöffnete Aussicht auf Straflosigkeit ver-anlaßten Verbrechen werden.
Aber nicht weiter erstreckt sich diese Pflicht als auf Verbrechen, die als solche a l l g e -mein anerkannt sind oder werden können, einerseits nach ihrem Begriff und andrer-seits nach den jedesmal vorhandenen concreten Verhältnissen und Lagen, überhaupt alsonach dem jedem Verständigen einleuchtenden und von allen Redlichen geachteten Rechtder Vernunft, auch nur insofern die ganz offenkundige oder völlig erwiesene oder er-weisliche Schuldhaftigkeit eines Angeklagten vorliegt. Aus diesem Grunde soll niemalswegen Uebertretung rein positiver Verordnungen, z. B. wegen Zolldefraudation oderwegen Nichterfüllung der Conscriptionspflicht u. s. w., eine Auslieferung bewilligt werden,und ganz besonders ist dieselbe unzulässig und unbedingt verwerflich, wo es sich von poli-tischen Verbrechen handelt. Bei politischen Verbrechen nehmlich - es sei denn, sie hät-ten nebenbei auch den Charakter von gemeinen, z. B- von Mord oder Raub u. s. w. —erscheint der Staat, worin sie verfielen, als in zwei Parteien getheilt, wovon die einedie stärkere, d. h. die faktisch milder Gewalt bekleidete oder die sieghafte, die andere aber die