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1 (1845) [Aac - Aus]
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785
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Auslieferung. 785

dehnender Erklärung in dem ersten Grade, also vor den Seitenverwandten, auch dieKindeskinder oder Enkel und Urenkel zur Erbschaft rufen und sie nicht aus-schließen. Es ist auch ein bloßer Jrrthum, wenn man glaubt, die Engländer verwürfenund zwar namentlich im Criminalrecht die logische Auslegung. Wo sie zu Gunsten desAngeklagten ist, wenden sie die logische Auslegung unbedingt an. Wo sie zu Ungunstendesselben ist, da benutzen die Geschwvrnen blos darum zufällig oft die blos buchstäblicheAuslegung als einen scheinbaren Vorwand, um die veralteten grausamen Strafgesetze zuumgehen. In solchem Sinne z. B. vereitelten sie die grausame Todesstrafe für die kleinenDiebstähle, von ei n Paar Strümpfen in einem Falle, wo zwar zwei Strümpfe ge-stohlen waren, es sich aber ergab, daß die Strümpfe unpaar waren.

Die logische Auslegung ist nun entweder eine deklarative, wenn sie erklärt, daßdie gesetzgeberische Absicht ganz mit dem Resultat der grammatischen Auslegung überein-stimmte; odereine e in sch ränkende srestriotlva), wenn sie, wie bei jenem MosaischenGesetz, erklärt, daß die Worte mehr Fälle umfassen, als worauf die Absicht des Gesetz-gebers gerichtet war; oder endlich eine ausdehnende, wo, wie in jenem Beispielvon den Kindern, der Wortsinn enger ist, weniger befaßt; als der Grund und die Absichtdes Gesetzes. Die Auslegung nach Grund und Absicht des Gesetzes nennt man alsdannanaloge Auslegung oder sie begründet eine Analogie (welche man irrig als eineganz besondere Art von Gesetzen oder Rechtsquellen betrachtet), wenn man positive Be-stimmungen über bestimmte Falle oder Elassen von Fällen wegen des gleichen gesetz-lichen Grundes (nach dem argiiinontn » 8>in,Ii) auf andere ähnliche Fälle anwendet, oderwenn man (nach dem arAumomn a cnritrarin) schließt, daß der gerade entgegenge-setzt e Grund, der bei andern Fällen eintritt, auch nothwendig die entgegengesetzte Bestim-mung nach sich ziehe, weil dievernünstigeGesetzgebung harmonisch, nicht aber mit sich selbstim Widerspruch undungereimt ist.

Jede gründliche Auslegung einer Gesetzgebung muß zu den höchsten Grundideen derGesetzgebung hinaufsteigen, um für die höheren allgemeineren und für die untergeordnetenGesetze stets den wahren gesetzlichen Grund und die gesetzgeberische Absicht zu finden.Hiermit treten denn sowohl in Beziehung auf die Gesetze wie in Beziehung auf die Aus-legung rechtlicher Geschäfte, für welche die obigen Auslegungsgrundsätzs ebenfalls gelten,noch eine Reihe von juristischen Präsumtionen oder Vorausannahmen bis zum Beweise desGegentheils, z. B. daß correctorische Gesetze möglichst beschränkend interpretirt werdenmüssen, in Verbindung, um die Bestimmungen der Gesetze zu einem harmonischenund festen Gebäude einer zusammenhängenden gründlichen sichernRechtswissenschaft zu erheben. In Ausbildung und feiner Anwendung dieser juri-stischen Auslegungsgrundsätze und Präsumtionen besteht die noch immer unerreichte Mei-sterschaft der römischen Jurisprudenz, die auch im Staatsrechte überall leitende, tief ausder Natur des Rechtsverhältnisses und der Idee der ewigen Gerechtigkeit geschöpfte Grund-sätze und Regeln uns darbietet. Vergl. hierüber Welcker System Buch lll, und überdie Regeln der juristischen Hermeneutik und über die Literatur derselben Thibaut Pan-dekten § 43 ff. und Klü der öffentl. Recht §. 13 und 62. E. Welcker.

Auslieferumz. Es fragt sich, ob je oder in welchen Fällen es rechtlichund politisch zulässig, nützlich oder nothwendig sein könne, daß ein Staat Personen, welchesich in seiner Gewalt, d. h. also unter seiner Schutzhoheit befinden, einem andern Staatoder überhaupt einer fremden Gewalt überantworte ? Natürlich ist hier wie überall dieRechtsfrage die erste, weil nur in dem von der Rechtslinie umschlossenen Raume die Po-litik ihre Thätigkeit zu äußern oder ihre Aufgabe zu lösen hat- Die Rechtsfrage aberkann nur beantwortet werden nach sorgfältiger Unterscheidung der mancherlei hier verkom-menden oder gedenkbaren Verhältnisse und Fälle.

Derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, ist entweder ein Ve r brecher, d. h.unter dem Titel einer ihn als Verbrecher bezeichnenden Anschuldigung Verfolgter,oder ein blos der aus irgend einem andern Titel über ihn angesprochenen oder auch factischüber ihn ausgeübten Gewalt Entronnener, ein Verfo lgte r schlechthin. In die letzteElasse gehöre» z. B. Leibeigene, die ihrem Leibherrn entflohen, Kriegsgefangene,Staats-Lerikon. I. 50