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1 (1845) [Aac - Aus]
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787
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Auslieferung. 787

schwächere, der Gewalt entbehrende oder die besiegte ist. Die Bestrebungen der Letzten,eine Aenderung der Verhältnisse zu bewirken, werden sodann, wenn sie fehlschlugen, vonder siegenden Partei für Verbrechen erklärt; sie würden aber im Falle des Gelingens fürpatriotische Tugend erklärt worden sein. Ueber Handlungen dieser Art kann kein fremderStaat zu Gericht sitzen, sondern blos die öffentliche Meinung und die Geschichte habendarüber das Urtheil zu sprechen. Eine Auslieferung der wegen politischer Verbrechen Ver-folgten, d. h. wegen Thaten, die je nach dem Erfolg bald für strafbar, bald für preis-würdig gelten, ist also stets eine unbesugte Einmischung in einen fremden Streit, ein an-maßliches Erkenntniß über eine unserem richterlichen Urtheil keineswegs unterworfeneSache, eine gegen den Auszuliefernden und gegen alle Genossen seiner Bestrebungen undWünsche ausgeübte schwere Rechtsverletzung. Sie ist noch mehr: sie ist ihrer Ma-xime nach oder in allseitiger Uebung und mit deren Folgen gedacht eine Aufhebung desöffentlichen und dadurch auch alles Privat-RechtSzustandes. Gegen den Ge-waltmisbrauch einer Regierung oder einer siegenden Faction, gegen tyrannische Bedrückungjeder Art, gegen die Verfolgungen zürnender Machthaber oder ihrer Gewaltträgec bestehtnoch ein letztes Nettungsmittel in der Flucht, und das Bewußtsein davonbestimmteiner-seits die Machthaber zu einiger Mäßigung und ermuthigt andrerseits die Freiheitsfreundezu standhafter Rechtsvertheidigung. Das Princip der Auslieferung aber entreißt demVerfolgten auch jenen letzten Trost und verwandelt die Gesammtmasse aller Staaten, wel-che sich gegenseitig die Flüchtigen auf Verlangen ausliefern, ineinen absolut beherrschtenWeltstaat, d. h. in einen unermeßlichen Kerker. Die Machthaber, durch denGedanken, daß ihnen zu entrinnen unmöglich ist, in der Idee der Allgewalt bestärkt, füh-len sich jetzt völlig aller Schranken ledig, und dem um sich greifenden Despotismus in Ge-setzgebung, Verwaltung, überhaupt in jeder gegen die Gesammtheit wie gegen Einzelneauszuübenden Willkür setzt Nichts mehr ein Ziel.

Die theils klare Anerkennung, theils wenigstens Ahnung so heilloser Folgen des Aus-liefecungsprincips hat auch auf die völkerrechtliche P raxis von jeher eiyen vorherrschen-den Einfluß ausgeübt. Selbst barbarische Völker achten sich für verpflichtet, an dem zuihnen geflüchteten Fremdling wenn er nicht Verbrecher gegen natürliches Gesetz wardas Gastrecht zu ehren; und auch Despoten, (wie in der neuesten Zeit noch der Kaiser vonMarokko an den vor Ferdinand's VII. Henkern in sein Land geflüchteten constitutionellenSpaniern bewies) verweigerten andern Despoten die Auslieferung verfolgter Freiheits-freunde. Freilich treffen wir auch traurige Ausnahmen von so rechtsgemäßer und huma-ner Uebung an; nicht nur im rohen Mittelalter, wo z. B. der edle Arnold v on Bresciavon dem Herrn Eampaniens an Kaiser und Papst ausgeliefert ward; sondern auch inweit neuerer Zeit, wovon insbesondere die alles Gefühl empörende Auslieferung P a tk u l'sdurch den Kurfürsten von Sachsen und König von Polen, August, an den tyrannischenKönig von Schweden, Karl XII., ein schaudervolles Beispiel ist. Doch ist von allen Völ-kerrechtslehrern und selbst Staatsmännern, so viele derselben sich auch nur einigermaßenzur Höhe der ächten Wissenschaft und der edlern Politik erhoben , fortwährend anerkanntgeblieben, daß wegen sogenannter Staatsverbrechen, d. h. wegen rein politischerSünden oder Fehlschlagungen, die Auslieferung unzulässig, ja selbst ein Verbrechen und,wenn gar als Princip aufgestellt, eine Aufhebung des öffentlichen Rechtszustandes ist.

Da die Unzulässigkeit der Auslieferung allernächst auf das Recht des Auszulie-fern den sich gründet, so erhellt, daß sie auch durch einen (sei es einseitigen, sei es wech-selseitigen) Vertrag nicht aufgehoben werde. Ein Vertrag cks tertü, um so mehrein Vertrag, an einem Dritten das Recht verletzen zu wollen, ist ungültig und im letztenFalle bereits eine wirkliche Verletzung. Von diesem Standpunkte sind die auf Ausliefe-rung derRefractaire oder Deserteure lautenden Verträge zu beurtheilen. Auch dieMilizpflicht und die soldatische Pflicht sind-rein positiver Natur und gar oft wirklich un-gerechte, ja tyrannische Gesetze, oder auf Zwangsanwerbung gegründet, und selbst wosie die wahre, vernünftig anzuerkennende Gesellschaftspflicht nicht übersteigen, erscheinensie doch als erloschen, sobald das Gesellschastsb and durch Auswanderung hier also durchFlucht zerrissen ward.

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