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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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784
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784 Auslegung.

ist ein gültiges, aber neues Gesetz. War das alte Gesetz deutlich und enthielt, wennman es richtig auslegte, zum Theil einen andern Sinn als die neue gesetzgeberische Erklä-rung, so geht dieselbe alsneues Gesetz vor. Stimmt sie überein mit der richtigen Aus-legung des alten, so führt sie zwar zu demselben Resultat, aber sie ist doch insofern ein neuesGesetz, als bei der Auslegung der Sinn aus ihr genommen und begründet wird, undinsofern als namentlich eine aus dem alten Gesetz entnommene neue gelehrte Auslegung,soweit sie mit ihr in Widerstreit käme, ungültig wäre. Es ist dieses praktisch sehr wich-tig, da die Regel gilt, daß neue Gesetze, mithin auch authentische Auslegungen nichtrückwärts, sondern nur auf z »künftige Fälle angewendet werden dürfen. Es istalso auch hierdurch ein schändliches Mittel feiger und schlechter Regierungen gegen wohl-erworbene Rechte der Bürger zerstört. Manche Regierungen wagen es nehmlich nicht,durch offne Gewaltstreiche und Justizmorde den Bürgern wohlerworbene Rechte zu rauben,oder durch offenbare Eabinetsjustiz gesetzwidrige richterliche Entscheidungen zu veranlassenoder zu geben. Unter dem Schein authentischer Auslegung aber verändern sie die bestehen-den Gesetze, und unkundige oder feige Richter wenden dieselben nun auf frühere und anhän-gige Rechtsfälle zur Beraubung der Bürger an, wenn sie nicht wissen, oder es ignorirenwollen, daß authentische Auslegungen neue Gesetze sind. Eine doctrinale oder wis-senschaftliche Auslegung ist dagegen diejenige, die auf Anwendung der allgemeinenAuslegungsregeln sich gründet. Sie ist theils eine äußere oder grammatische, wel-che den faktischen oder wörtlichen Sinn des Gesetzes aufsucht, theils eine innere, gei- 'stige oder logische, welche den wirklichen gesetzgeberischen Willen (»an-tentir» laKi«) aus dem Grunde des Gesetzes selbst (ratio Iogsi8), oder aus andern juristischerkennbaren Beweisen von der wirklichen gesetzlich gültigen Absicht des Gesetzgebers (vo-I»,its8 logislutaris entwickelt. Beide, grammatische und logische Auslegung, müssen stetsmit einander verbunden sein, die grammatische als Grundlage vorausgehen und die lo-gische dann als die eigentlich entscheidende folgen. Zwar erheben Manche Bedenk-lichkeiten gegen die logische Auslegung, namentlich in Eriminal- und staatsrechtlichen Sa-chen- Allein fürs Erste muß doch der Satz fest bleiben, daß nur der wirkliche erkennbaregesetzgeberische Wille uns bindet, das wahre, lebendige Gesetz ist, daß der Buch-stabe nur das dienstbare Mittel für denselben ist, und daß man den Knecht nicht über denHerrn, die äußere todte Form nicht über das Wesen setzen darf. Welcher Vater oder son-stige Gebieter würde nicht mit Recht zürnen, wenn sein Untergebener, dem er Etwas befiehlt,chicanös darum das Gegentheil von seinem erkennbaren Willen thun wollte, weil sich etwader Gebieter versprach, doppelsinnig, zweideutig, zu weit oder zu eng ausdrückte ? Undman sollte solches chicanöse abgeschmackte Spiel mit dem heiligen gesetzgeberischen Willender Regierung und des Vaterlandes treiben? Es begründet aber auch für das Zweitedie logische Gesetzgebung gar nicht, wie man gewöhnlich glaubt, größere Gefahren der Un-gewißheit und richterlichen Willkür als die streng und blos grammatische. Denn einestheilsist ja der rein buchstäbliche Sinn eines Gesetzes oft viel ungewisser und vieldeu-tiger als der logische. Und dann zwingt doch keine menschliche Macht alle Gerichteeines Volks, den buchstäblichen vielleicht unvernünftigen Sinn eines Gesetzes gegen denerkennbaren logischen und vernünftigen anzuwenden. Ein halbes Befolgen aber be-gründet dann doppelte Willkür und Ungewißheit. Wenn z. B. das mosaische Gesetz sichbuchstäblich (zu weit) so ausdrückt:Wer Menschsnblut vergießt, des Blut soll wiedervergossen werden", so wird kein Richter, die buchstäbliche Auslegung befolgend, auch denSoldat, der den Feind, den Scharfrichter, der den Verbrecher, den Unschuldigen, der imWahnsinn seinen Nebenmenschen umbrachte, wieder tödten wollen. Sondern nach demGrunde des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers machen wir hier die beschränken delogische Auslegung, daß nur dessen Blut, welcher verbrecherisch Menschenblut ver-goß, wieder vergossen werden soll. Und wenn ein Gesetzgeber, nachdem durch die Ein-leitung zu einem Erbrechtsgesetz oder sonst seine Absicht klar ist, daß zuerst alle Nachkom-men, dann erst Seitenverwandte erben sollen, nun in der eigentlichen gesetzlichen Bestim-mung buchstäblich (zu eng sich ausdrückend) so sagt:Zuerst erben die Kinder, undwenn keine Kinder da sind, die Seitenverwandten," so wird Jeder in logischer aus-