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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
783
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Auslegung. 783

Zollschutz wird durch die wohlfeilere Seefracht im Vergleich mit der theuern Landfrachlder süddeutschen Weine bedeutend vermindert. Das einfache Mittel, diesen Uebelständen" abzuhelsen, wäre, daß Preußen seine Weinsteuer von den u fern erhöbe und die Pro-ducenten davon befreite. Es brauchte nur gesetzlich auszufpcechen, was es factifch ohne-hin schon thut, und würde alsdann statt einer den Weinbau drückenden und darum oft nach-gelassenen Steuer eine zweckmäßige und ergiebigere erhalten. Die Käufer würden dieSteuer von dem Weine ohne Unterschied des Eczeugungslandes entrichten, so daß die Aus-gleichungsabgabe von selbst wegfiele. Der andere Weg zur Beseitigung dieser lästigenund unbilligen Abgabe, nehmlich die Einführung der preußischen Moststeuer in den wein-prvducicenden Vereinsstaaten, wozu sich Hessen verstanden hat, kann nicht angerathen wer-den, da dieselbe, namentlich wenn auch noch Grundsteuer zu entrichten ist, sehr nachtheilig aufden Weinbau und die ohnehin gedrückten Producenten wirkt. Ebenso unzweckmäßig istdie preußische Tabaksteuer, welche die Production beschränkt und die Concurrenz der deut-schen Tabake mit den ausländischen durch die Ausgleichungsabgabe von 1 Fl. 8 Lr. vomCentner erschwert. Die 140,000 Thlr., welche die Tabaksteuer einträgt, können einer Auf-hebung nicht entgegenstehen, zumal wenn der projecticte Handelsvertrag mit den Ver-einigten Staaten zu Stande kömmt. Bei dem verminderten Zollschutz gegen den ame-rikanischen Tabak müßte dann die ohnehin unzweckmäßige Besteuerung des deutschenTabaks jedenfalls verschwinden. In dem preußischen Hauptsinanzetat für 1844 sind' die Einnahmen aus Uebergangssteuern von vereinsländischen Weinen, Most und Tabak

angeschlagenzu 186,091 Thlr-

die Steuer vom inländischen Weinbau . 95,880

Tabak . .. 140,600

Zusammen 422,571 Thlr.

Der Reinertrag für die Staatscasse, nach Abzug von 12 ch für Echebungs- und Ver-waltungskosten, beläuft sich demnach auf etwa 370,000 Thlr. Würde nun statt der Most-steuer die Abgabe vom Wein auf den Käufer gelegt, so wäre die Ausgleichungsabgabe ohneVerlust für die Staatscasse und zum Frommen des preußischen Weinbaus selbst beseitigt.Die Aushebung der Tabaksteuer würde zwar einen Ausfall an den Einnahmen zur Folgehaben, der aber durch die Vortheile für die preußische Landwirlhschaft wie für die Entfesse-lung des Verkehrs der Vereinsstaaten hinlänglich ausgewogen würde. Die übrigenAusgleichungsabgaben würden dann leicht zu beseitigen sein und der Zollverein würde indem völlig freien innern Verkehr einen weiteren Schritt seiner Entwickelung und ein neuesBand der Einheit finden. Karl Mathy.

Auslegung der Gesetze, der Geschäfte. Authentische und doctri-nale, logische, grammatische, ausdehnende, beschränkende, declarativeAuslegung, Analogie, Auslegungswissenschaft. Um die Gesetze und dierechtlichen Geschäfte, namentlich die Verträge, richtig befolgen und anwenden zu können,muß man sie vor Allem richtig auslegen, das heißt ihre wahre gesetzlich gültige Absichtaus ihnen heraussinden und entwickeln können. Die Regeln, welche bei dieser Auslegunguns leiten müssen, bilden den Inhalt und die Aufgabe der Auslegungswissen-schaft oder Kunst, oder der Hermeneutik, und zwar im Gegensatz zu den Aus-legungsregeln für nicht juristische Urkunden, wie z. B. der heiligen Schriften , der altenClassiker, die juristische Hermeneutik. Man theilt die Auslegung ein zuerst in ge-sehliche (legale) und wissenschaftliche (droclrinale). Unter der legalen verstehtman diejenige, welche von der gesetzgebenden Gewalt selbst oder vermöge eines Acts dieserGesetzgebungsgewalt ausgeht. Man nennt dieselbe authentische, wenn sie durch aus-drückliche Acte der Gesetzgebung begründet ist, und usua le, wenn sie vermittelst der fak-tischen Gesetzgebung, einer gültigen Observanz oder Gewohnheit stattfand. Allein allelegale Auslegung ist, wie jetzt die bessern Rechtsgelehrten immer allgemeiner anerkennen,gar keine eigentliche Auslegung, sondern, als ein neuerActder gesetzgebenden Gewalt, e i uneues Gesetz. War das alte Gesetz völlig unverständlich, so war es ein ungültiges,nichtiges Gesetz, und das, was nun die Gesetzgebung als deutliche Regel an seine Stelle setzt,