782 Ausgleichungs-Abgaben.
wäre. Auch wird es — wie die Zollvertrage besagen, „von sämmtlichen contrahirendenTheilen als wünschenswerth angesehen, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebungund der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und eswird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesonderedurch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen innern Steuereinrichtungen, mit oderohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein." Einige, wenn gleich nurkleine Schritte zu diesem Ziele sind auch bereits gethan. Würtemberg führte 1827, einJahr vor seinem Anschlüsse an Baiern, die baierische Malzsteuer ein; Sachsen nahm1833 die preußischen Verbrauchsteuern, Hessen die preußische Moststeuer an. Ueber dieBesteuerung des Runkelrübenzuckers haben sämmtliche Vereinsregierungen unterm 8.Mai 1841 eine Uebereinkunft geschlossen.
Damit nicht einzelne Staaten durch Einführung neuer und Erhöhung der bestehen-den Steuern das Ziel der Gleichförmigkeit weiter Hinausrücken, sind einstweilen die Er-zeugnisse benannt, welche allein Gegenstand der Besteuerung sein dürfen, über welche nichthinausgegangen werden darf(2, a.b.). Ebenso ist fürgesocgt,daß Erzeugnisse eines andernVereinsstaates keinen höheren oder in lästigerer Weise erhobenen Abgaben unterliegen alsdie inländischen (3).
Um die Erhebung der Ausgleichungsabgaben zu sichern, dürfen die Gegenstände,von denen solche erhoben werden, nur auf den großen Land- und Wasserstraßen transporkirt .und müssen bei dem ersten Anmeldeposten declarirt werden. Ebenso müssen sie sich, wennes gefordert wird, einer Revision unterwerfen.
Der Grundsatz der Freiheit des Verkehrs im Innern des Vereinsgebietes erleidethierdurch eine wesentliche Beeinträchtigung, und es wäre in mehr als einer Beziehung zuwünschen, daß die Ausgleichungsabgaben endlich einmal wegfallen möchten. Es wird nehm-lich mit Recht geklagt, daß dieselben, ungeachtet der Vertragsbestimmungen, weiter gehen,als der Zweck einer Ausgleichung der Unterschiede in den Steuersätzen bedingt. Nament-lich wird diese Klage von Seiten der südlichen, Wein und Tabak erzeugenden Vereinsstaa-ten gegenüber von Preußen, Sachsen und Thüringen erhoben.
In Preußen wird vom Weine eine Productionssteuer entrichtet, welche nach der Gütedesselben vom Eimer 1Z, Z, H und ^ Thaler beträgt (1 Eimer ^ 60 Quart -- -
69j Liter). Der Weinproducent hat den Ertrag seines Herbstes innerhalb 14 Tagen nachder Kelterung anzumelden, wonach die Steuerschuldigkeil berechnet, in neuerer Zeit jedocherst beim Verkaufe von dem Käufer erhoben wird, immerhin unter Garantie des Pcodu-centen. Der Weinbau wird bekanntlich liur in der Rheinprovinz getrieben, denn wasSchlesien, Sachsen und Posen erzeugen ist nicht der Rede werth. In die höchste Elassefallen nur wenige der besten Lagen an der Mosel, weitaus die meisten Weinberge sind indie nieder» Classen eingetheilt. Außerdem wird in den meisten Jahren, wenn der Herbstnicht ganz gut ausfällt, die Moststeuer ganz oder theilweise erlassen. In den fünfJahren von 1840 bis 1844 ist sie nur einmal, im Jahre 1842, erhoben worden. —In den südlichen Vereinsstaaten, besonders in Rheinbaiern und Baden, wird vom Wein-producenten keine Steuer erhoben, auch nicht von dem Weinhändler. Die nach Preu-ßen eingehenden Vereinsweine unterliegen demnach einer Ausgleichungsabgabe, welche demvollen Betrage der preußischen Moststeuer gleichkommt und zwar dem höchsten Satzederselben, ja noch darüber hinaus. Die badische Ohm (100 Maas — 150 Liter) bezahlthienach 4 Fl. 27 Tr. Ausgleichungsabgabe, das rheinbairische Stück (1200 Liter) 39 Fl.22 Tr. bis 40 Fl. 50 Tr. (je nachdem es 27 oder 28 Eentner wiegt), ohne Rücksicht aufdie Qualität. Abgesehen davon, daß die meisten dieser Weine der Güte nach geringer sindals die höchstbesteuerten wenigen Moselweine, wird diese Abgabe selbst in den Jahren er-hoben, in welchen die preußische Moststeuer ganz oder zur Hälfte nachgelassen wird. Hier-durch werden nicht nur die übrigen vereinsländischen Weine gegen die rheinpreußische» imWiderspruche mit den ausdrücklichen Vertragsbestimmungen höher belastet, sondern eswird auch für den nördlichen und östlichen Theil der preußischen Monarchie die Eoncur-renz der vereinsländischen Weine (die rheinpreußischen mit eingeschlossen) mit den franzö-sischen erschwert. Die Letzteren haben nehmlich keine Moststeuer zu entrichten und der