Ansgleichungs - Abgaben.
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Auch wird man sich
b) so weit nöthiq über bestimmte Sätze (bis jetzt die preußischen) verständigen, derenBetrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll.
3) Bei allen Abgaben, welche indem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er-hebungkommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung derge-stalt stattsinden, daß das Erzeugniß eines Vereinsstaates unter keinem Vorwände höheroder in einer lästigeren Weise als das inländische oder als das Erzeugniß der übri-gen Vereinsstaaten besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Fol-gendes festgesetzt:
s) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er-heben , dürfen auchdas gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedochsoll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird,sreistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders ge-troffenen Verabredungen zu erheben.
ir) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtionsgegen-stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden,dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeug-nissen der nehmlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen dieAbgabe von den nach andern Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhobenoder ganz oder theilweise zurückgehen lasten.
c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zuberei-tung eines Eonsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Be-trag derselben bei der Einfuhr des andern Gegenstandes aus Vereinsstaaten vollerheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Be-trage zurückerstatten lassen. (Das Nähere für den jetzigen Stand der Steuergesetz-gebungen und für den Fall künftiger Veränderungen wird besonders verabredet.)
6) Soweit zwischen mehreren zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zugleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Be-fugnis, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von veceinsländischen Erzeug-nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4) Dis Erhebung der innern Steuern von den damit betroffenen verei'nsländifchenGegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattsinden, insofernsolche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellenan den Binnengränzen oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtig-ten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen An-ordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaatein den andern einzu-haltenden Straßen und Controlen betreffen, aufeine den Verkehr möglichst wenig beschrän-kende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporteein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letztem getroffenwerden.
5) Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Eommunen und Corporationen, seies durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-stände, d i e zur örtlichen Co nsumtion bestimm t sind, nach den deshalb getroffe-nen besonderen Vereinbarungen bewilligtwerden, und es sollen dabei die Bestimmungen we-gen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaatenebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen (oben 2, b und 3). VomTabakdürfen Abgaben für Rechnung von Commune» oder Corporationenüberall nicht erhoben werden.
Endlich wird noch verabredet, daß sich die Regierungen über diebetreffenden Steuer-ges.-tzeund Verordnungen, sowie über Veränderungen in denselben gegenseitig vollständigeMittheilungcn zu machen haben.
Die Ausgleichungsabgaben haben daher lediglich in der Verschiedenheit der Ver-brauchssteuern in den einzelnen Vereinsstaaten ihren Grund; sie würden wegfallen, sobaldeine gleichförmige Besteuerung inländischer Erzeugnisse in allen Vereinsstaaten eingeführt