780 Ausgleichungs-Abgaben.
mäßiger Freiheit, der politischen, der persönlichen, der Eigenthumsfreiheit, würde ja dchdurch zur wahren Lüge. Diese Rechte waren einem an -sich granzenlosen Belieben dernister prcisgegeben, was in der That nur bei den rohen Rechtsbegriffcn und dem Mangean wahrer RechtSachtung und constitutioneller Bildung mancher deutschen Juristen undStaatsmänner eine Rechtfertigung finden könnte. Hiermit sollen nicht alle besonderenRechte der Bestätigung, der Aufsicht, des Verbots u. s. w-, welche viele Juristen (so z. B.auch Klüber öffentl. Recht § 358 ff.) unter dem allgemeinen Titel der aufsehendenGewalt aufführen, an sich unbedingt verworfen werden. Nur müssen dieselben aus andernHoheitsrechten, z. V. aus dem der Polizei, der Justiz u. s. w., ihre richtige Begründungund mit ihr auch ihre Gcänzen erhalten. E. Welcker.
Aufwandgesetze, s. Luxussteuer.
Augsburger Konfession, s. Reformation.
Ausgabe, s. Budget.
Ausgangszoll, s. Zoll,
Ausgleichungs-Abgaben. — Die Freiheit des Verkehrs im Innern ist diegrößte Wohlthat, welche der Zollverein gebracht hat. Sie sichert den Erzeugnissen desBodensund der Gewerbsthätigkeit aller Vereinsstaaten einen freien, großen inner« Markt,die erste Bedingung zum Gedeihen der Landwirthschast und der Gewerbe. Diese innere Han-delsfreiheitmußvorausgehen, bevor die Beschränkung, welche andere Staaten zum Schutzeihrer Industrie unsererMitbewerbunganlegen, von uns erwidert werden, bevor unsere Jndu-'strie gegen ausländische Cvncurrenz den ihr gebührenden Schutz erhalten kann. Der freie Ver-kehr besteht darin, daß mit dem Eintritt eines Staates in den Verein alle Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgränzen dieses Staatesund der übrigen Vereinsstaaten aufhören, und daß alle im freien Verkehre des einen Gebiets be-reits befindlichen Gegenstände frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführtwerden dürfen. —Diese Freiheit des innern Verkehrs unterliegt jedoch zur Zeit noch einigenBeschränkungen. Es sind nehmlich davon ausgenommen: 1) die zu den Staatsmonopoliengehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz); 2) die im Innern der contrahirendenStaaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse und 3) solche Gegenstände,welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Ersindungs-patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher, solange die Patente noch in Kraft sind, von der Einfuhr in den betreffenden Staat ausge-schlossen bleiben müssen.
Wir haben es hier weder mit den Staatsmonopolien noch mit den durch Patenteoder Privilegien begünstigten Gegenständen zu thuu, sondern nur mit den unter Ziffer 2 be-merkten mit einer Verbrauchsteuer belegten inländischen Erzeugnissen. Sowohl die be-steuerten Erzeugnisse als die Steuersätze sind in den Vereinsstaaten verschieden, und umdiesen Unterschied auszugleichen werden bei dem Uebergange von einem Staate in den an-dern die sogenannten Ausgleichungs- oder Uebergangsabgaben erhoben. DieGrundsätze, worüber man sich in dieserBeziehung vereinigthat, entnehmen wir im Auszugseinem der neuesten Aollvercimgungsverträge, dem Vertrage, welcher unterm 19.October 1841zwischen Braunschweig und den übrigen Vereinsstaatel^tzeschlossen worden ist (Artikel 10).
1) Bonden innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einenVereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem Aus-lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch^ür Rechnung von Communen oder Corporation«» erhoben werden.
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hecvorbringung, derZubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehal-ten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art cinzuführen, jedochsollen:
u) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins-
landische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eyder
(Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren,
Fleisch, Fleischwaaren und Fett — gelegt werden dürfen.