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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
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779
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Aufschlag. A,»fsehe«de Gewalt. 779

ihr seitheriges Verhalten sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Functionen als unfähiggezeigt habe."

Aus dem Ganzen ersieht man, daß die deutschen konstitutionellen Regierungen mitdem Mittel der Kammerauflösung nichts weniger als sparsam verfuhren; ob sie es jeweilsim Sinne des konstitutionellen Systems angewandt, möge der Leser nach den angegebenenUrsachen der Auflösungen selbst entscheiden. Der unmittelbare sichtbare Erfolg der Auf-lösungen war den Regierungen zwar meistens vortheilhast, indem die neuen Wahlengrößtentheils in ihrem Sinne aussielen aus Gründen, die wir oben schon angeführt;die unsichtbare Wirkung derselben namentlich auf die Gebildetem im Volke, welche dasBenehmen der Regierungen nach Grundsätzen zu würdigen wußten war aber eine ent-gegengesetzte. Jede frivole Kammerauflösung ward als Beleidigung schmerzlich empfun-den und säete den Samen der Zwietracht aus zwischen Regierung und Regierten.

Wenn wir zugeben, daß in manchen Fällen, wo wir das Unrecht auf Seite der Re-gierung glauben, diese Regierung im guten Glauben gehandelt habe; so müssen wir zu-gleich bemerken, daß dergleichen Trennungen der Regierungen und Kammern über konsti-tutionelle Fragen, welche in andern Ländern längst über allen Streit erhaben sind, ihrenletzten Grund doch in der Schuld der Regierungen haben, indem diese bei der Bekennungoder Durchführung des konstitutionellen Systems nicht aufrichtig verfuhren, dasselbe nurmit Beschränkungen und Elauseln annahmen, sich Auswege offen hielten, überhaupt Allesthaten, umso wohlfeil als möglich au« dem ärgerlichen Handel zu kommen, möglichstwohlfeil diese einmal zur traurigen Nolhwendigkeit gewordene Verbindlichkeit loszuwerden.

So oft eine Kammerauflösung aus leichtfertiger Ursache erfolgt ist, verräth es gleichgroßen politischen Unverstand als Feigheit, wenn die Wähler aus Rücksicht auf den Ne-gierungswillen von den frühem Abgeordneten abfallen, wie es nach der Auflösung desLandtags von 1822, aber nicht 1841 in Baden geschah. Möchten doch die Bürger erken-nen, daß sie ihr heiligstes Recht mit Füßen treten und dadurch vor aller Welt sich ver-ächtlich machen, wenn sie bei den Wahlen durch Rücksichten, statt durch ihre Ueberzeugungsich leiten lassen ! Möchten aber auch die Regierungen erkennen, daß ihr und des VolkesWohl nur vereint erstrebt werden kann, daß dies aber nimmer geschieht, wenn sie ihrePrärogative misbrauchen. Weise angewendet mag eine Kammerauflösung zwar zuweileneine Partei im Volke verletzen (wie die Auflösung im Jahre 1816 die Ultras in Wuthbrachte) nie aber das Volk selbst; dieses wird vielmehr über eine im Geist des kon-stitutionellen Systems ausgesprochene Auflösung, als über eine im Interesse seiner Frei-heit geschehene königliche Handlung, sich freuen und dann voll stolzen Selbstgefühls zurAusübung seines Wahlrechts schreiten. Hermann von Rotteck.

Aufschlag ist der deutsche Ausdruck für Accise (s. diesen Artikel) und wird heutenoch in Baiern dafür gebraucht. Rau in seinen Grundsätzen der Finanzwissenschaft(Lehrbuch der politischen Oekonomie Hl. Band) bedient sich ebenfalls dieses Worts,z, B. Bieraufschlag (Malzaufschlag in Baiern), Weinaufschlag, Tabakaufschlag, Fleisch-aufschlag u. s. w. Die Reichsgesetze verstanden darunter nicht nur Verbrauchsteuern,sondern auch eine Reihe von Abgaben, welche bei dem Transport und der Lagerung vonWaaren erhoben wurden, z. B. Weggelder, Thorzölle, Lager- und Marktgelder. MitAufschlag gleichbedeutend ist Jmpost. K. Mathy.

Aufsehend« Gewalt, Aufsicht. Eigentlich gicbt es gar kein besonderesHoheitsrecht der aufsehenden Gewalt (vergl. Hoheitsrechte). Das Recht,soweit dadurch kein rechtsverletzender Eingriff in den Kreis bloßer Privatverhältnisse statt»findet, überall im Staate zuzusehen und Auskunft zu verlangen, istein wesentlicher Bestandtheil der Ausübung aller Hoheitsrechte, von denen ja keins insBlinde ausgeübt werden soll. Will man aber auch von einem besondern Hoheitsrechteder aufsehenden Gewalt sprechen, so darf man es doch nicht über den so eben bezeichnetenInhalt ausdehnen. Man darf nicht etwa mit dem Namen dieses falschen Schulbegriffsoder unter dem Vorwand des Aufsichtsrechts die Befugniß materieller beliebiger Be-schränkungen der Freiheitscechte der Bürger und ein Recht des beliebigen Erlaubnißbestäti-g ens oder Verbieten« cinführen wollen. Denn jedes Zugeständnis rechtlicher verfassungs-