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1 (1845) [Aac - Aus]
Entstehung
Seite
778
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778 Auflösung.

wahren Herrschaft des konstitutionellen Systems, welche die Herrschaft der öffentlichenMeinung ist, nicht die Rede sein, so lange die Regierungen den Willen der Kammernnicht beachten und diese allemal auflösen zu dürfen glauben, wenn die Majorität sich gegensie erklärt.

In Baden wurde der zweite im Jahr 1822 gehaltene Landtag unter denunfreundlichsten Formen von der Regierung aufgelöst, weil derselbe eine den Militäretatbetreffende Budgetposition herabgesetzt und die vom Großherzog Ludwig ihm zugemutheteAenderung seines Beschlusses mit 30 gegen 29 Stimmen verweigert hatte. Damalskonnte der Freiherr von Stein abermals vonungeschickter Behandlung der badischenStändeversammlung" sprechen, denn der Großhcrzog war blos seiner persönlichen Gereizt-heit gefolgt und hatte nicht bedacht, daß die Stände durch Beharren auf ihrem frühemBeschlüsse nur die Pflicht erfüllten, das Recht der Steuerbewilligung und die Selbst-ständigkeit der Volksrepräsentation zu wahren. Im Jahre 1841 löste die badische Re-gierung Großherzog Leopold die Kammer abermals auf, weil sich Letztere in demvielbesprochenen Streit über die Urlaubsfrage gegen jene erklärt hatte. Hier hatte dieseAuflösung die in Deutschland unerhörte Folge, daß das Volk eine liberalere Kammer sen-dete als die aufgelöste. Der Wunsch des Fürsten, friedlich mit seinem Volke zu stehen,besiegte neue Auflösungsvorschläge, bewirkte die Entlassung des Ministers Blittersdorf unddie Erfüllung des alten Volkswunsches der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Straf-rechts. JnWürtemberg wurde die im Jahr 1833 versammelte Kammer, aus ähn-lichem Grund wie die badische von 1822, aufgelöst, weil sie nehmlich das Ansinnen derRegierung, eine Motion Paul Psizec's wegen der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832mit verdientem Unwillen zu verwerfen", als gegen ihre Selbstständigkeit gerichtet vonsich wies. In Hessen kaffe l ward der Landtag des Jahres 1832, der sich in Betreffder Bundesbeschlüsse zu männlich ausgesprochen und beim Militärbudget sich nicht zufolgsam benommen hatte, am 26. Juli ausgelöst; ebenso der Landtag des folgenden Jah-res, schon acht Tage nach dessen Eröffnung (18. März 1833), weil derselbe sich dahinausgesprochen hatte, daß die Wahl der Landesuniversität selbstständig und unabhängigvom Ministerium sei, daß mithin auch der Zulassung des Universitätsdepntirten Jordankein verfassungsmäßiges Hinderniß im Wege stehe. In Sachsen-Meiningen ge-schah im Jahre 1832 eine Kammerauflösung, nicht weil, wie die Regierungsorgane be-haupteten, die Majorität allen freisinnigen Vorschlägen entgegengetreten, sondernaus folgendem Grunde. Die Stände hatten bereits früher zwei von der Regierung vor-gelegte Gesetze, über das Verfahren in Strafsachen bei den Gerichten und Polizeibehör-den, unbedingt angenommen, der Regierung aber es zugleich unterstellt, ob sie nichtbeide Gesetze in eines verschmelzen wolle. Nachdem die Sache länger als ein Jahr liegengeblieben, legte die Regierung endlich der Kammer einen neuen Entwurf vor, welcher eineganze Reihe formeller und materieller Aenderungen an den bereits angenommenen Gesehenenthielt. Da beschloß die Kammer einstimmig, weil die Regierung nicht das Recht habe,die Promulgation von Gesetzen zu unterlassen, welche, so wie sie vorgelegt worden, dieBilligung der Kammer erhalten hätten, auf eine Prüfung des neuen Entwurfs gar nichteinzugehen, sondern einfach die Promulgation der angenommenen Gesetze zu verlangen.Darum die Auflösung.> Die Ständeversammlung des Großherzogthums Hessenwurde am 2- Nov. 1833 aufgelöst, hauptsächlich weil sie dem Anspruch der Regierung ausErlassung von Verordnungen cntgegentrat und 12 bereits verkündete Ordonnanzen der-selben als nicht rechtsbeständig angriff. Das Auflösungsedict machte dabei der Stände-versammlung den Vorwurf,daß sie auf die gezwungenste Weise Theorieen und Grundsätzeaus der Verfassung ableiten wolle, welche dahin zielten, die monarchische Grundlage der-selben zu untergraben und an deren Stelle die Gewalt der zweiten Kammer, als der an-geblichen einzigen Vertreterin des Volkes, zu setzen." Auch die nach der Auflösung neugewählte großh. hessische Kammer des Jahres 1834 erfuhr, weil sie selbstständig die Rechtedes Volks geltend machte, eine Auflösung (25. Oct-.). In Hannover wurde der erste,nach Verkündung der neuen Verfassung und in Gemäßheit derselben berufene Landtagdes Jahres 1841 aufgelöst,in Erwägung, daß die Mehrheit der zweiten Kammer durch